Zugang einer Kün­di­gung per Ein­wurf-Ein­schreiben

Wird der Zugang einer schrift­li­chen Erklä­rung (hier Kün­di­gung) bestritten und beruft sich der Absender, der die Beweis­last trägt, auf einen Zugang beim Emp­fänger per Ein­wurf-Ein­schreiben der Deut­schen Post AG, begründet die Kom­bi­na­tion von Ein­lie­fe­rungs­beleg der Post und Sen­dungs­status der Post noch keinen Beweis des ersten Anscheins für den Zugang.

Ach­tung: Das Urteil des Lan­des­ar­beits­ge­richts Baden-Würt­tem­berg ist noch nicht rechts­kräftig, da Revi­sion beim Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) ein­ge­reicht wurde.

In einem anderen Fall ent­schieden die Richter des BAG am 20.6.2024: „Es besteht ein Beweis des ersten Anscheins, dass Bediens­tete der Deut­schen Post AG Briefe zu den post­üb­li­chen Zeiten zustellen.“

Hier wurde in einem Arbeits­ver­trag eine Kün­di­gungs­frist von einem Vier­tel­jahr zum Quar­tals­ende ver­ein­bart. Der Arbeit­geber kün­digte das Arbeits­ver­hältnis ordent­lich zum 31.12.2021 und das Kün­di­gungs­schreiben vom 28.9.2021 wurde am 30.9.2021 von einem Bediens­teten der Deut­schen Post AG in den Haus­brief­kasten der Arbeit­neh­merin ein­ge­worfen. Diese meinte, dass das Arbeits­ver­hältnis erst mit Ablauf des 31.3.2022 endet. Sie bestreitet einen Ein­wurf des Schrei­bens in ihren Haus­brief­kasten zu den übli­chen Post­zu­stel­lungs­zeiten. Mit einer Ent­nahme am selben Tag war des­halb nicht zu rechnen gewesen, sodass der Zugang erst am 1.10.2021 erfolgte. Das BAG ent­schied hier zugunsten des Arbeit­ge­bers.

Hin­weis: Es ist daher u.U. ratsam, wich­tige Schrift­stücke z.B. per Ein­schreiben mit Rück­schein zu ver­senden oder sogar über einen Boten zustellen zu lassen.