Zugangs­fik­tion bei Bekannt­gabe von Steu­er­be­scheiden ab 1.1.2025 nun nach 4 Tagen

Ver­senden Behörden Ver­wal­tungs­akte, z.B. Bescheide, so geschieht dies der­zeit noch in der Mehr­zahl der Fälle auf dem Postweg mit „ein­fa­chem“ Brief, also ohne eine kon­krete Mög­lich­keit der Nach­ver­fol­gung, wann der Brief beim Emp­fänger ein­ge­gangen ist.

Aus diesem Grund gibt es eine gesetz­liche Ver­mu­tungs­regel, wann der Brief beim Emp­fänger ein­trifft. Diese Frist betrug in der Ver­gan­gen­heit 3 Tage. Da jedoch im Sommer 2024 die Lauf­zeit­vor­gaben ver­län­gert wurden, wurden nun auch die Ver­mu­tungs­re­ge­lungen für die Zustel­lung von Ver­wal­tungs­akten, hierzu gehören u.a. Steu­er­be­scheide, von 3 auf 4 Tage ver­län­gert. Außerdem kann die Bekannt­gabe eines Steu­er­be­scheids nach der Ver­mu­tungs­regel nicht an einem Samstag, Sonntag oder gesetz­li­chen Fei­ertag erfolgen. Die Neue­rung gilt für Ver­wal­tungs­akte, die nach dem 31.12.2024 ver­sendet werden.

Wird also durch das Finanzamt ein Steu­er­be­scheid an einem Dienstag zur Post gegeben, wäre der vierte Tag nach der Zustel­lung ein Samstag. Da die Ver­mu­tungs­re­ge­lung aber weder Samstag noch Sonntag greift, gilt der Bescheid erst am fol­genden Montag als zuge­stellt. Ein am Don­nerstag vor Ostern zur Post gege­bener Bescheid gilt auf­grund des sich an den Sonntag anschlie­ßenden Fei­er­tags gar erst am fol­genden Dienstag als zuge­stellt.

Die Ver­mu­tungs­regel kann durch den Emp­fänger aller­dings erschüt­tert und somit der Zugangs­zeit­punkt weiter ver­län­gert werden, wenn der Emp­fänger den spä­teren Zugang nach­weisen kann.

Die Ver­mu­tungs­regel gilt analog für die elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung von Steu­er­be­scheiden oder Ver­wal­tungs­akte, die elek­tro­nisch zum Abruf bereit­ge­stellt werden.