Zuord­nung von Leis­tungen zum Unter­nehmen – Zeit­punkt und Doku­men­ta­tion der Ent­schei­dung

Das Bun­des­mi­nis­te­rium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 17.5.2024 als Folge meh­rerer Ent­schei­dungen des Bun­des­fi­nanz­hofes (BFH) aus dem Jahr 2022 sowie einer Ent­schei­dung des Euro­päi­schen Gerichts­hofes (EuGH) aus dem Jahr 2021 zur Zuord­nung von Gegen­ständen zum Betriebs- oder Pri­vat­ver­mögen im Rahmen des Vor­steu­er­ab­zugs geäu­ßert sowie zu den Fragen der Frist­ge­bun­den­heit ent­spre­chender Mit­tei­lungen an die Finanz­ver­wal­tung und Doku­men­ta­tion der­selben.

Der EuGH hatte ent­schieden, dass die Finanz­be­hörde den Vor­steu­er­abzug in Bezug auf einen Gegen­stand ver­wei­gern darf, wenn der Steu­er­pflich­tige ein Wahl­recht hat, ob dieser dem Unter­neh­mens­be­reich zuge­ordnet werden soll oder dem Pri­vat­ver­mögen, der Steu­er­pflich­tige der Finanz­be­hörde aber bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe der Umsatz­steu­er­erklä­rung nicht erklärt hat, welche Zuord­nung er vor­ge­nommen habe oder zumin­dest ent­spre­chende Anhalts­punkte für die Finanz­ver­wal­tung fest­stellbar seien.

Der BFH hatte in Ergän­zung ent­schieden, dass bei Vor­lage objektiv erkenn­barer Anhalts­punkte inner­halb der Doku­men­ta­ti­ons­frist keine frist­ge­bun­dene Mit­tei­lung an die Finanz­be­hörde erfor­der­lich ist und diese auch noch nach Frist­ab­lauf nach­ge­holt werden könne. Eine Mit­tei­lung ist dem­nach nur erfor­der­lich, wenn keine objektiv erkenn­baren Anzei­chen vor­liegen.

Die Doku­men­ta­tion müsse inner­halb der gesetz­li­chen Regel­ab­ga­be­frist für die Umsatz­steu­er­erklä­rung erfolgen, wenn keine objektiv erkenn­baren Beweisan­zei­chen vor­handen sind. Eine Frist­ver­län­ge­rung zur Abgabe der Steu­er­erklä­rung ver­län­gert nicht die Doku­men­ta­ti­ons­frist. Bis zum Ablauf der Doku­men­ta­ti­ons­frist kann eine im Vor­anmel­dungs­ver­fahren getrof­fene Ent­schei­dung durch aus­drück­liche Mit­tei­lung kor­ri­giert werden.

Das BMF hat daher nun klar­ge­stellt, dass bei einem Zuord­nungs­wahl­recht auch Ver­träge mit Umsatz­steu­er­aus­weis oder Benen­nung in Bau­an­trags­un­ter­lagen, z. B. als Büro­trakt, als ent­spre­chende Beweisan­zei­chen zu bewerten sind, auch für eine nur teil­weise Zuord­nung zum Unter­nehmen. Glei­ches gilt für die betrieb­liche Ver­si­che­rung eines Gegen­standes, Kauf oder Ver­kauf unter dem Fir­men­namen, bilan­zi­elle und ertrag­steu­er­liche Behand­lung des Gegen­standes. Gleich­wohl sollte auch Gründen der Rechts­si­cher­heit eine recht­zei­tige Mit­tei­lung an das Finanzamt erfolgen.

Die Grund­sätze des Schrei­bens des BMF vom 17.5.2024 sind in offenen Fällen anzu­wenden. Das Schreiben des BMF kann auf dessen Home­page her­un­ter­ge­laden werden. Das bis­lang gül­tige BMF-Schreiben vom 2.1.2014 wurde mit dem neuen Schreiben auf­ge­hoben, der Umsatz­steuer-Anwen­dungs­er­lass wurde eben­falls ent­spre­chend ange­passt.