Zweit­woh­nungs­steuer bei dop­pelter Haus­halts­füh­rung ist nur beschränkt abzugs­fä­higer Auf­wand

Wer aus beruf­li­chen Gründen eine Zweit­woh­nung am Beschäf­ti­gungsort unter­hält, kann die not­wen­digen Mehr­auf­wen­dungen wegen der beruf­lich ver­an­lassten dop­pelten Haus­halts­füh­rung als Wer­bungs­kosten im Rahmen der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung gel­tend machen. Hierzu gehören einer­seits die Unter­kunfts­kosten, aller­dings höchs­tens 1.000 € monat­lich bzw. 12.000 € jähr­lich, ande­rer­seits sons­tige not­wen­dige Mehr­auf­wen­dungen. Letz­tere sind ohne Beschrän­kung in voller Höhe abzugs­fähig. Dies sind z.B. Ein­rich­tungs­ge­gen­stände und Aus­stat­tung. Aus Ver­ein­fa­chungs­gründen wird bei einem Betrag bis zu 5.000 € davon aus­ge­gangen, dass es sich um not­wen­dige Mehr­auf­wen­dungen han­delt. Wird eine möblierte Woh­nung ange­mietet, sollte darauf geachtet werden, den Miet­an­teil für die Möblie­rung geson­dert im Miet­ver­trag aus­zu­weisen. Ande­ren­falls kann eine Auf­tei­lung im Schätz­wege vor­ge­nommen werden.

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hatte in einem Revi­si­ons­ver­fahren (Az. VI R 30/​21) dar­über zu ent­scheiden, ob die von einer Stadt erho­bene Zweit­woh­nungs­steuer zu den beschränkt abzugs­fä­higen Unter­kunfts­kosten gehört oder zu den unbe­schränkt abzugs­fä­higen not­wen­digen Mehr­auf­wen­dungen. Das Finanz­ge­richt (FG) Mün­chen hatte näm­lich erst­in­stanz­lich ent­schieden, dass die Zweit­woh­nungs­steuer zu den unbe­schränkt abzugs­fä­higen Mehr­auf­wen­dungen gehöre. Nach Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung wäre die Zweit­woh­nungs­steuer den beschränkt abzugs­fä­higen Unter­kunfts­kosten zuzu­rechnen.

Diese Unter­schei­dung ist für Steu­er­pflich­tige ins­be­son­dere des­halb rele­vant, weil Wohn­raum in Groß­städten und Bal­lungs­räumen ein­schließ­lich der Neben­kosten leicht ober­halb von 1.000 € monat­lich kostet und sämt­liche Unter­kunfts­kosten ober­halb dieses Betrages steu­er­lich unbe­rück­sich­tigt bleiben.

Der BFH hat mit Urteil vom 13.12.2023 jedoch ent­schieden, dass die vom Steu­er­pflich­tigen gezahlte Zweit­woh­nungs­steuer den beschränkt abzugs­fä­higen Unter­kunfts­kosten zuzu­rechnen ist. Zur Begrün­dung führte der BFH aus, dass die Erhe­bung der Zweit­woh­nungs­steuer unmit­telbar mit der Woh­nungs­nut­zung ver­knüpft sei, sich am jähr­li­chen Miet­auf­wand ori­en­tiert und somit einen tat­säch­li­chen Auf­wand für die Nut­zung der Unter­kunft dar­stellt.