30 % Rabatt auf (fast) alles

Ein Möbel­markt darf nicht damit werben, er gewähre 30 % Rabatt auf fast alles, wenn in einer Anmer­kung zu der Wer­bung die Pro­dukte von 40 Her­stel­lern von dem Rabatt aus­ge­nommen sind. Dies haben die Richter des Ober­lan­des­ge­richts Köln (OLG) mit ihrem Urteil vom 20.4.2018 ent­schieden.

Der Möbel­markt hatte in einem Pro­spekt damit geworben „30 % Rabatt auf fast alles” zu gewähren, wobei sich das Wort „fast” senk­recht gedruckt im Knick des gefal­teten Pro­spektes befand und deut­lich kleiner und dünner gestaltet war als der Rest des Textes. Ein irre­füh­render Ein­druck ent­stand durch die zuge­hö­rige Sprech­blase, in der aus­ge­führt wurde, den Rabatt gebe es „auch auf Pols­ter­möbel, Wohn­wände, Küchen, Schlaf­zimmer, Stühle, Tische… [es folgen wei­tere Pro­dukt­ka­te­go­rien] … ein­fach auf fast alles”. Diese Auf­zäh­lung konnte der Ver­brau­cher nur dahin ver­stehen, dass der Rabatt unein­ge­schränkt gelten sollte mit Aus­nahme der in der Auf­zäh­lung nicht genannten Pro­dukt­ka­te­go­rien wie z. B. Gar­ten­möbel.

Tat­säch­lich ergab sich aber aus einer Anmer­kung zu der Wer­bung, dass es zahl­reiche wei­tere Ein­schrän­kungen des Rabatts gab. Zu diesen Aus­nahmen gehörten nicht nur bereits redu­zierte Ware und alle Ange­bote aus den Pro­spekten, Mai­lings und Anzeigen des Möbel­marktes, son­dern es waren auch die Artikel von 40 nament­lich genannten Her­stel­lern von dem Rabatt aus­ge­nommen worden. Dazu führte das OLG aus, dass die Angaben zum Preis­nach­lass im Blick­fang der Wer­bung objektiv falsch im Sinne einer sog. dreisten Lüge waren, d. h. einer objek­tiven Unrich­tig­keit, für die kein ver­nünf­tiger Anlass bestand. Eine solche Falsch­an­gabe kann auch nicht durch einen erläu­ternden Zusatz rich­tig­ge­stellt werden.