Sanie­rungs­pflichten bei einer Woh­nungs- und Teil­ei­gen­tums­ge­mein­schaft

Ein 1890 errich­tetes Gebäude wurde 1986 in zwölf Woh­nungen und drei Teil­ei­gen­tums­ein­heiten im Sou­ter­rain (Läden und Büros) auf­ge­teilt. Hier befanden sich eine Natur­heil­praxis, eine Künst­ler­agentur und eine Kom­mu­ni­ka­ti­ons­agentur. Die Wände dieser Ein­heiten wiesen Durch­feuch­tungen auf. Zwei in Auf­trag gege­bene Gut­achten ergaben die­selben Scha­dens­ur­sa­chen, näm­lich eine feh­lende außen­sei­tige Sockel­ab­dich­tung, eine feh­lende Hori­zon­tal­sperre und im Mau­er­werk ein­ge­la­gerte Salze. In der Eigen­tü­mer­ver­samm­lung wurde ein gestellter Antrag der „Sou­ter­rain­be­wohner” auf Besei­ti­gung der Feuch­tig­keits­schäden abge­lehnt. Auch der wei­tere Antrag, wonach die Instand­set­zung durch Ein­brin­gung einer Hori­zon­tal­sperre im Mau­er­werk sowie Auf­brin­gung einer Ver­ti­kal­sperre auf den erd­be­rührten Außen­wänden erfolgen soll, fand keine Mehr­heit.

Der Bun­des­ge­richtshof ent­schied mit Urteil vom 4.5.2018 dazu, dass hier eine Sanie­rungs­pflicht der Woh­nungs­ei­gen­tümer vor­liegt. Grund­sätz­lich muss das gemein­schaft­liche Eigentum jeden­falls in einem sol­chen bau­li­chen Zustand sein, dass das Son­der­ei­gentum zu dem in der Tei­lungs­er­klä­rung vor­ge­se­henen Zweck genutzt werden kann. Weist das Gemein­schafts­ei­gentum gra­vie­rende bau­liche Mängel auf, die die zweck­ent­spre­chende Nut­zung von Woh­nungs- oder Teil­ei­gen­tums­ein­heiten erheb­lich beein­träch­tigen oder sogar aus­schließen, ist eine sofor­tige Instand­set­zung zwin­gend erfor­der­lich.

Um solche Mängel ging es hier; die Innen- und Außen­wände der Teil­ei­gen­tums­ein­heiten sind massiv durch­feuchtet. Die Ursache liegt in einer feh­lenden Abdich­tung des Gebäudes und damit im Gemein­schafts­ei­gentum; daher ist die Sanie­rung Auf­gabe aller Woh­nungs­ei­gen­tümer. Da die Teil­ei­gen­tums­ein­heiten nach der Tei­lungs­er­klä­rung als Büro bzw. Laden genutzt werden dürfen, müssen sie ebenso wie Woh­nungen grund­sätz­lich dazu geeignet sein, als Auf­ent­halts­raum für Men­schen zu dienen.