Eltern müssen keine Zweit­aus­bil­dung bezahlen

Grund­sätz­lich schulden Eltern ihrem Kind eine Berufs­aus­bil­dung, die der Bega­bung und den Fähig­keiten, dem Leis­tungs­willen und den beach­tens­werten Nei­gungen des Kindes am besten ent­spricht und sich in den Grenzen der wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit der Eltern bewegt. Haben Eltern ihrem Kind eine solche erste Berufs­aus­bil­dung gewährt, sind sie nicht mehr ver­pflichtet, die Kosten einer wei­teren Aus­bil­dung zu tragen. Aus­nahmen hiervon sind nur unter beson­deren Umständen gegeben.

Ferner kommt eine fort­dau­ernde Unter­halts­pflicht in Betracht, wenn die wei­tere Aus­bil­dung als eine im engen sach­li­chen und zeit­li­chen Zusam­men­hang mit der Erst­aus­bil­dung ste­hende Wei­ter­bil­dung anzu­sehen und von vorn­herein ange­strebt gewesen ist oder wenn wäh­rend der ersten Aus­bil­dung eine beson­dere, die Wei­ter­bil­dung erfor­dernde Bega­bung deut­lich wird.

In einem vom Ober­lan­des­ge­richt Hamm (OLG) am 27.4.2018 ent­schie­denen Fall hatte die Tochter nach der mitt­leren Reife die Schule ver­lassen und den Beruf der Büh­nen­tän­zerin erlernt. Eine Anstel­lung als Büh­nen­tän­zerin bekam sie jedoch nicht. Dar­aufhin erwarb das Mäd­chen die all­ge­meine Hoch­schul­reife und begann 2015/​16 Psy­cho­logie zu stu­dieren. Für dieses Stu­dium erhielt sie die BAföG-Leis­tungen.

Die Richter des OLG kamen zu dem Ent­schluss, dass die Eltern für das Hoch­schul­stu­dium ihrer Tochter keinen Aus­bil­dungs­un­ter­halt schulden und daher dem Land die BAföG-Leis­tungen nicht zu erstatten haben.