Über­durch­schnitt­liche Arbeits­zeit – kein Aus­gleich durch Urlaubs- und Fei­er­tage

Nach einem Urteil des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts vom 9.5.2018 dürfen Urlaubs­tage, auch wenn sie über den gesetz­li­chen Min­dest­ur­laub hin­aus­gehen, bei der Berech­nung der durch­schnitt­li­chen Höchst­ar­beits­zeit nach dem Arbeits­zeit­ge­setz nicht als Aus­gleichs­tage her­an­ge­zogen werden.

Aus dem sys­te­ma­ti­schen Zusam­men­hang des Arbeits­zeit­ge­setzes und des Bun­des­ur­laubs­ge­setzes ergibt sich, dass als Aus­gleichs­tage nur Tage dienen können, an denen der Arbeit­nehmer nicht schon wegen Urlaubs­ge­wäh­rung von der Arbeits­pflicht frei­ge­stellt ist. Ebenso wenig dürfen gesetz­liche Fei­er­tage, die auf einen Werktag fallen, bei der Berech­nung der durch­schnitt­li­chen Höchst­ar­beits­zeit als Aus­gleichs­tage her­an­ge­zogen werden. Gesetz­liche Fei­er­tage sind keine Werk­tage und grund­sätz­lich beschäf­ti­gungs­frei. Daher werden sie bei der Berech­nung der werk­täg­li­chen Höchst­ar­beits­zeit nach dem Arbeits­zeit­ge­setz nicht in den Aus­gleich ein­be­zogen.