Zahn­arzt­praxis ist keine „Pra­xis­klinik”

Eine auf ambu­lante Behand­lungen aus­ge­rich­tete Zahn­arzt­praxis, die ihren Pati­enten keine Mög­lich­keit zu einer auch nur vor­über­ge­henden sta­tio­nären Auf­nahme anbietet, kann nicht als „Pra­xis­klinik” beworben werden. Das hat das Ober­lan­des­ge­richt Hamm am 27.2.2018 ent­schieden.

In dem vor­lie­genden Fall bezeich­nete ein Zahn­arzt in der geschäft­li­chen Wer­bung seine Praxis als „Pra­xis­klinik” (z. B. auf seiner Home­page), ohne in seiner Praxis sta­tio­näre Betreu­ungs- und Ver­sor­gungs­leis­tungen anzu­bieten.

Die in Rede ste­hende Wer­bung richte sich an jeden poten­zi­ellen Pati­enten des Zahn­arztes, sodass für das Begriffs­ver­ständnis die Auf­fas­sung des durch­schnitt­lich infor­mierten und ver­stän­digen Ver­brau­chers maß­geb­lich ist. Ein Ver­brau­cher erwartet, dass die vor­ge­hal­tene medi­zi­ni­sche Ver­sor­gung einer „Pra­xis­klinik” über das Angebot einer reinen Praxis hin­aus­geht. Denn nur so wäre die Bezeich­nung „Klinik” über­haupt gerecht­fer­tigt. Der Begriff der „Klinik” steht als Syn­onym für „Kran­ken­haus” und asso­zi­iert neben ope­ra­tiven Ein­griffen auch eine sta­tio­näre Behand­lung.