Ein­heit­li­cher Erwerbs­ge­gen­stand bei der Grund­er­werb­steuer

Die Finanz­be­hörde kann nach einer Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH)
vom 25.1.2017 im Wege der Ände­rung der ursprüng­li­chen Steu­er­fest­set­zung
die Bau­er­rich­tungs­kosten zusätz­lich zu den Kosten des Grund­stücks­er­werbs
mit Grund­er­werb­steuer belasten, wenn ein Bau­er­rich­tungs­ver­trag zeit­lich nach
dem Grund­stücks­kauf­ver­trag und nach der Fest­set­zung der Grund­er­werb­steuer
geschlossen wird.

In dem vom BFH ent­schie­denen Fall erwarb ein Steu­er­pflich­tiger ein Grund­stück,
wel­ches mit einem Rei­hen­haus bebaut werden sollte. Im Grund­stücks­kauf­ver­trag
war bereits fest­ge­legt, nach wel­chen Plänen das Haus errichtet werden sollte.
Das Finanzamt bezog zunächst nur die Kosten für den Grund­stücks­kauf
in die Bemes­sungs­grund­lage für die Grund­er­werb­steuer ein. Danach schloss
der Steu­er­pflich­tige einen Bau­er­rich­tungs­ver­trag mit dem Bau­un­ter­nehmen.

Der BFH ent­schied dazu: Ist der Erwerber eines Grund­stücks beim Abschluss
des Grund­stücks­kauf­ver­trags hin­sicht­lich des „Ob” und „Wie”
der Bebauung gebunden, wird das erwor­bene Grund­stück erst dann in bebautem
Zustand erworben, wenn auch der Bau­er­rich­tungs­ver­trag geschlossen ist.
Mit
dieser Ent­schei­dung stellt er klar, dass der Abschluss des Bau­er­rich­tungs­ver­trags
das zunächst unbe­baute Grund­stück rück­wir­kend auf den Zeit­punkt
des Grund­stücks­kauf­ver­trags zu einem bebauten werden lässt und die
Bau­kosten nach­träg­lich im Rahmen der Ände­rung der ursprüng­li­chen
Steu­er­fest­set­zung zusätz­lich zu den Kosten für den Grund­stücks­kauf
bei der Fest­set­zung der Grund­er­werb­steuer zu berück­sich­tigen sind.