Häufig werden Verbraucher im Internet und über soziale Medien auf
Angebote aufmerksam gemacht (z. B. Hautpflege- und Schönheitsprodukte).
Interessierte tippen auf die Werbeanzeige und gelangen so auf die deutschsprachige
Website des Händlers.
Um mehr Informationen über die Produkte und den Preis zu erhalten, müssen
Name, E‑Mail-Adresse und Anschrift genannt werden. Von unseriösen Händlern
werden dann Waren zugesandt und in Rechnung gestellt, obwohl der Verbraucher
nichts bestellt hat. Und wer nicht gleich zahlt, wird mit mehreren Zahlungsaufforderungen
bedrängt.
Hierzu informiert das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
e. V. in einer Pressemitteilung vom 19.5.2017 wie folgt:
- Bei der Lieferung unbestellter Ware ist man weder verpflichtet sie zu bezahlen
noch sie zurückzuschicken. - Die Rechnung sollte schriftlich zurückgewiesen werden. Zur Zahlung
verpflichtet ist nur der, wer klar und deutlich darauf hingewiesen wurde (z.
B. über eine Schaltfläche wie „Jetzt kaufen”!) - Bei Unsicherheit, ob die Ware bestellt wurde oder nicht, steht dem Verbraucher
das mindestens 14-tägige Widerrufsrecht zu. Die Frist beginnt erst mit
Erhalt der Ware. Sie verlängert sich um 12 Monate, wenn nicht richtig
über das Widerrufsrecht informiert wurde. Widerrufen sollte man am besten
per Fax oder per E‑Mail mit Lesebestätigung. - Ist die Rechnung schon gezahlt, sollte das Unternehmen zur Rückerstattung
aufgefordert werden. Wer mit Kreditkarte gezahlt hat, kann seine Bank oder
seinen Kreditkartenanbieter um eine Rückbuchung bitten („chargeback”).