Ver­gabe von Woh­nungs­im­mo­bi­li­en­kre­diten wird erleich­tert

Anfang 2016 hatte die Bun­des­re­gie­rung mit der Umset­zung der sog. Wohn­im­mo­bi­li­en­kre­dit­richt­linie
eine stren­gere Prü­fung der Kre­dit­wür­dig­keit bei der Immo­bi­li­en­kre­dit­ver­gabe
ein­ge­führt. Die bestehenden Rege­lungen zur Ver­gabe von Dar­lehen für
Wohn­im­mo­bi­lien wurden nun prä­zi­siert.

  • Ver­gabe von Dar­lehen für Wohn­im­mo­bi­lien: Künftig kann eine
    Wert­stei­ge­rung durch Bau­maß­nahmen oder Reno­vie­rung einer Wohn­im­mo­bilie
    bei der Kre­dit­wür­dig­keits­prü­fung berück­sich­tigt werden.
    Ferner sind die gesetz­li­chen Vor­gaben für Ver­brau­cher-Dar­le­hens­ver­träge
    grund­sätz­lich nicht auf sog. „Immo­bi­li­en­ver­zehr­kre­dite” anwendbar.
    Das sind Kre­dite, bei denen man das Eigen­heim etwa an die Bank ver­kauft, die
    dafür eine lebens­lange Rente zahlt und außerdem ein lebens­langes
    Wohn­recht gewährt.
  • Verbot sog. Kopp­lungs­ge­schäfte: Bei Immo­bi­li­en­kre­diten gilt
    zudem ein weit­ge­hendes Verbot sog. Kopp­lungs­ge­schäfte. Bei Geschäften
    dieser Art gibt es das Dar­lehen nur im Paket mit anderen Finanz­pro­dukten oder
    ‑diensten; etwa mit Spar­konten, Pfand­briefen oder Ver­si­che­rungen. Aus­ge­nommen
    davon sind im Ver­brau­cher­inter­esse lie­gende Pro­dukte wie Bau­spar­ver­träge
    oder Riester-Spar­ver­träge.
  • Kein ewiges Wider­rufs­recht: Um ein „ewiges Wider­rufs­recht”
    aus­zu­schließen, erlischt es spä­tes­tens nach einem Jahr und 14 Tagen.
    Für soge­nannte „Alt­ver­träge”, die zwi­schen dem 1.8.2002
    und dem 10.6.2010 abge­schlossen wurden, gilt es nicht mehr wie bisher unbe­grenzt.
    Drei Monate nach Inkraft­treten des Gesetzes zum 21.3.2016 endete hier das
    Wider­rufs­recht. Die Wider­rufs­be­leh­rung war in diesen Fällen häufig
    wegen eines Form­feh­lers und nicht wegen fal­schen Inhalts feh­ler­haft.
  • Stär­kere Ver­brau­cher­rechte bei Null-Pro­zent-Kre­diten: Ver­käufer
    müssen auch hier die Kre­dit­wür­dig­keit ihrer Kunden genauer prüfen.
    Auch bei Null-Pro­zent-Finan­zie­rungen gilt ein Wider­rufs­recht. Das war bisher
    nicht der Fall.
  • Sach­kun­de­nach­weis für Immo­bi­lien-Dar­le­hens­ver­mittler: Immo­bi­lien-Dar­le­hens­ver­mittler
    müssen einen Sach­kun­de­nach­weis führen. Und sie müssen sich
    regis­trieren lassen sowie eine Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung abschließen.
    Die Bun­des­re­gie­rung führt auch für Immo­bi­li­en­kre­dite den unab­hän­gigen
    Hono­rar­be­rater ein. Er muss seiner Bera­tung einen aus­rei­chenden Markt­über­blick
    zugrunde legen. Seine Ver­gü­tung erhält er nur von dem Kunden, der
    ihn beauf­tragt hat.
  • Mehr Schutz bei hohen Dis­po­zinsen: Bei dau­er­hafter oder erheb­li­cher
    Über­zie­hung von Konten müssen Insti­tute eine Bera­tung über
    kos­ten­güns­ti­gere Alter­na­tiven anbieten, wenn der Kunde den ein­ge­räumten
    Über­zie­hungs­rahmen über 6 Monate hinweg unun­ter­bro­chen zu durch­schnitt­lich
    75 % aus­schöpft oder er sein Konto bei gedul­deter Über­zie­hung über
    3 Monate hinweg durch­schnitt­lich um mehr als 50 % des monat­li­chen Geld­ein­gangs
    über­zieht.
    Die Bera­tung hat in einem per­sön­li­chen Gespräch zu erfolgen – mög­lich
    auch per Telefon. Ort und Zeit­punkt des Gesprächs sind zu doku­men­tieren.
    Das Angebot ist zu wie­der­holen, sobald die genannten Vor­aus­set­zungen erneut
    vor­liegen. Dar­über hinaus müssen die Insti­tute klar und ein­deutig
    über die Höhe der Zinsen für den Dis­po­kredit infor­mieren. Er
    muss auch auf ihrer Web­seite gut sichtbar sein.