Kos­ten­fallen im Internet

Häufig werden Ver­brau­cher im Internet und über soziale Medien auf
Ange­bote auf­merksam gemacht (z. B. Haut­pflege- und Schön­heits­pro­dukte).
Inter­es­sierte tippen auf die Wer­be­an­zeige und gelangen so auf die deutsch­spra­chige
Web­site des Händ­lers.

Um mehr Infor­ma­tionen über die Pro­dukte und den Preis zu erhalten, müssen
Name, E‑Mail-Adresse und Anschrift genannt werden. Von unse­riösen Händ­lern
werden dann Waren zuge­sandt und in Rech­nung gestellt, obwohl der Ver­brau­cher
nichts bestellt hat. Und wer nicht gleich zahlt, wird mit meh­reren Zah­lungs­auf­for­de­rungen
bedrängt.

Hierzu infor­miert das Zen­trum für Euro­päi­schen Ver­brau­cher­schutz
e. V. in einer Pres­se­mit­tei­lung vom 19.5.2017 wie folgt:

  • Bei der Lie­fe­rung unbe­stellter Ware ist man weder ver­pflichtet sie zu bezahlen
    noch sie zurück­zu­schi­cken.
  • Die Rech­nung sollte schrift­lich zurück­ge­wiesen werden. Zur Zah­lung
    ver­pflichtet ist nur der, wer klar und deut­lich darauf hin­ge­wiesen wurde (z.
    B. über eine Schalt­fläche wie „Jetzt kaufen”!)
  • Bei Unsi­cher­heit, ob die Ware bestellt wurde oder nicht, steht dem Ver­brau­cher
    das min­des­tens 14-tägige Wider­rufs­recht zu. Die Frist beginnt erst mit
    Erhalt der Ware. Sie ver­län­gert sich um 12 Monate, wenn nicht richtig
    über das Wider­rufs­recht infor­miert wurde. Wider­rufen sollte man am besten
    per Fax oder per E‑Mail mit Lese­be­stä­ti­gung.
  • Ist die Rech­nung schon gezahlt, sollte das Unter­nehmen zur Rück­erstat­tung
    auf­ge­for­dert werden. Wer mit Kre­dit­karte gezahlt hat, kann seine Bank oder
    seinen Kre­dit­kar­ten­an­bieter um eine Rück­bu­chung bitten („char­ge­back”).