Bei einer Grenzbepflanzung eines Grundstücks ist grundsätzlich die
Höhe der Pflanzen von der Stelle aus zu messen, an der sie aus dem Boden
austreten.
Das gilt aber nicht, wenn die Pflanzen auf einem Grundstück stehen, das
tiefer als das Nachbargrundstück liegt. In diesem Fall ist eine Beeinträchtigung
des höher gelegenen Grundstücks erst möglich, wenn die Pflanzen
dessen Höhenniveau erreichen. Die zulässige Pflanzenwuchshöhe
ist dann nicht von der Austrittstelle der Pflanzen, sondern von dem Bodenniveau
des höher gelegenen Grundstücks aus zu bestimmen. Das hat der Bundesgerichtshof
mit Urteil vom 2.6.2017 entschieden.