Keine grenz­über­schrei­tende Wär­me­däm­mung für Neu­bauten

In vielen Lan­des­ge­setzen ist gere­gelt, dass der Eigen­tümer eines Grund­stücks
die Über­bauung seines Grund­stücks für Zwecke der Wär­me­däm­mung
zu dulden hat, wenn das zu däm­mende Gebäude auf dem Nach­bar­grund­stück
bereits besteht.

Die Lan­des­ge­setz­geber wollten Grund­stücks­ei­gen­tü­mern jedoch nicht
gene­rell gestatten, eine Wär­me­däm­mung grenz­über­grei­fend, also
im Wege eines Über­baus, anzu­bringen. Er ver­folgte viel­mehr das Ziel, ener­ge­ti­sche
Sanie­rungen von Alt­bauten zu erleich­tern.

Der Bun­des­ge­richtshof hat am 2.6.2017 ent­schieden, dass ein Grund­stücks­ei­gen­tümer
nicht eine die Grund­stücks­grenze über­schrei­tende Wär­me­däm­mung
einer Grenz­wand dulden muss, mit der der benach­barte Grund­stücks­ei­gen­tümer
erst­mals die Anfor­de­rungen der bei der Errich­tung des Gebäudes bereits
gel­tenden Ener­gie­ein­spar­ver­ord­nung erfüllt.