Rück­nah­me­pflicht des Han­dels für E‑Geräte ver­schärft

Seit dem 1.6.2017 muss der Handel bei einem Ver­stoß gegen seine Rück­nah­me­pflichten
für Elektro- und Elek­tro­ni­kal­t­ge­räte mit einem Buß­geld von bis
zu 100.000 € rechnen. Eine ent­spre­chende Ände­rung des Elektro- und
Elek­tronik­ge­rä­te­ge­setzes ist in Kraft getreten.

Das Elektro- und Elek­tronik­ge­rä­te­ge­setz ist bereits seit dem 24.10.2015
wirksam. Die Rück­nah­me­pflicht gilt für Händler mit einer Ver­kaufs-
bezie­hungs­weise Ver­sand- und Lager­fläche für Elektro- und Elek­tronik­ge­räte
von min­des­tens 400 m². Sofern der Kunde ein Neu­gerät erwirbt, kann
er ein gleich­ar­tiges Alt­gerät kos­tenlos zurück­geben. Kleine Elektro-und
Elek­tro­ni­kal­t­ge­räte (keine Kan­ten­länge größer als 25 cm)
können ohne Neu­kauf eines ent­spre­chenden Gerätes zurück­ge­geben
werden.

Der Buß­geld­tat­be­stand nach dem Gesetz ermög­licht es den zustän­digen
Län­der­be­hörden, effek­tiver gegen Händler vor­zu­gehen, die Ver­brau­chern
die Rück­nahme aus­ge­dienter Elek­tro­ge­räte erschweren oder ver­wei­gern
– sowohl im Ein­zel­handel vor Ort als auch im Online­handel.