Mehr Ver­brau­cher­schutz im Zah­lungs­ver­kehr

Der Bun­destag hat am 1.6.2017 das Gesetz zur Umset­zung der Zweiten Zah­lungs­dienste­richt­linie
beschlossen. Damit wird eine EU-Richt­linie zum Zah­lungs­diensterecht in deut­sches
Recht umge­setzt. Nach diesem Gesetz dürfen Händler von ihren Kunden
zukünftig keinen Auf­preis mehr ver­langen, wenn diese online oder off­line
mit gän­gigen Karten oder per SEPA-Über­wei­sungen und Last­schriften
bezahlen. Ferner ist ein stär­kerer Ver­brau­cher­schutz bei nicht auto­ri­sierten
Zah­lungen vor­ge­sehen. Bei Ent­wen­dung der Kre­dit­karte werden Kunden der­zeit mit
150 € an den Schäden betei­ligt. Der Betrag redu­ziert sich auf 50 €.

Eine vor­sätz­liche oder grob fahr­läs­sige Pflicht­ver­let­zung des Kunden
in diesem Zusam­men­hang kann nicht mehr ohne Wei­teres ange­nommen werden. Die
Bank wird stärker in die Pflicht genommen und muss unter­stüt­zende
Beweis­mittel für den Nach­weis eines Betrugs oder einer groben Fahr­läs­sig­keit
des Kunden vor­legen.

Zukünftig müssen Banken den Kunden auch bei Fehl­über­wei­sungen
unter­stützen, das Geld zurück­zu­be­kommen. So wird die Bank des Zah­lungs­emp­fän­gers
ver­pflichtet, die not­wen­digen Infor­ma­tionen mit­zu­teilen, damit der Kunde sein
Geld zurück­er­hält.

Ein bedin­gungs­loses Erstat­tungs­recht bei Last­schriften war in Deutsch­land binnen
8 Wochen üblich. Dieses bis­lang in den Geschäfts­be­din­gungen der Banken
ver­an­kerte Recht wird jetzt gesetz­lich gere­gelt und euro­pa­weit ein­ge­führt.