Hecken­höhe bei Grund­stü­cken in Hang­lage

Bei einer Grenz­be­pflan­zung eines Grund­stücks ist grund­sätz­lich die
Höhe der Pflanzen von der Stelle aus zu messen, an der sie aus dem Boden
aus­treten.

Das gilt aber nicht, wenn die Pflanzen auf einem Grund­stück stehen, das
tiefer als das Nach­bar­grund­stück liegt. In diesem Fall ist eine Beein­träch­ti­gung
des höher gele­genen Grund­stücks erst mög­lich, wenn die Pflanzen
dessen Höhen­ni­veau errei­chen. Die zuläs­sige Pflan­zen­wuchs­höhe
ist dann nicht von der Aus­tritt­stelle der Pflanzen, son­dern von dem Boden­ni­veau
des höher gele­genen Grund­stücks aus zu bestimmen. Das hat der Bun­des­ge­richtshof
mit Urteil vom 2.6.2017 ent­schieden.