In der Praxis bieten verkaufsoffene Sonntage eine gern angenommene Abwechslung
  für viele Verbraucher.
Durch das Grundgesetz sind der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage
  als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung allerdings gesetzlich geschützt.
  Daher ist Arbeiten an diesen Tagen nur in speziellen, gesetzlich geregelten
  Fällen erlaubt und bedarf nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
  eines Sachgrundes.
Als Sachgrund reicht das alleinige Umsatz- und Erwerbsinteresse der Handelsbetriebe
  und das Shoppinginteresse der Kundschaft nicht aus. Ein darüber hinausgehendes
  öffentliches Interesse muss hinreichend gewichtig sein, um die beabsichtigte
  Ladenöffnung in ihrem zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen
  Umfang zu rechtfertigen.

