„Sofort­über­wei­sung” als ein­zige kos­ten­lose Zah­lungs­weise im Internet nicht zulässig

In einem vom Bun­des­ge­richtshof (BFH) ent­schie­denen Fall bot eine Rei­se­platt­form im Internet das Bezahlen mit Kre­dit­karte nur gegen ein zusätz­li­ches Ent­gelt an. Bei einem Rei­se­preis von ca. 120 € fielen Kosten in Höhe von 12,90 € an. Kos­tenlos konnte nur per „Sofort­über­wei­sung” gezahlt werden. Hierbei öff­nete sich ein Dia­log­fenster. Ein­ge­geben werden sollten die Kon­to­daten inklu­sive PIN und TAN. Damit prüfte der Anbieter dann unter anderem den Kon­to­stand, den Dispo­rahmen und ermit­telte, ob der Kunde andere Konten hatte.

Die Richter des BGH ent­schieden dazu in ihrem Urteil vom 18.7.2017, dass „Sofort­über­wei­sung” nicht als ein­zige kos­ten­lose Zah­lungs­weise zumutbar ist. So darf, nach Auf­fas­sung der Bun­des­richter, die ein­zige kos­ten­lose Zah­lungsart Ver­brau­cher nicht dazu zwingen, mit einem nicht betei­ligten Dritten in ver­trag­liche Bezie­hungen zu treten und diesem hoch­sen­sible Finanz­daten zu über­mit­teln. Grund­sätz­lich kann das Geschäfts­mo­dell „Sofort­über­wei­sung” betrieben werden. Den Kunden müssten jedoch wei­tere kos­ten­lose Zah­lungs­mög­lich­keiten ange­boten werden.