Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 31.8.2017 entschieden, dass
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herausgebers des Gutscheinheftes
„Schlemmerblock” eine Vertragsstrafe von 2.500 € für jeden
vorsätzlichen Vertragsverstoß des Gastwirts nicht wirksam vereinbart
werden kann.
Eine solche Vereinbarung, die ohne Differenzierung nach dem Gewicht der Vertragsverstöße
einen pauschalen Betrag von 2.500 € vorsieht, benachteiligt den Vertragspartner
entgegen Treu und Glauben unangemessen, weil die Vertragsstrafe angesichts des
typischerweise geringsten Vertragsverstoßes unverhältnismäßig
hoch ist. Denn sie gilt auch für einmalige kleinere Verstöße
gegen weniger gewichtige Vertragspflichten.
Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Herausgeberin des
Gutscheinheftes „Schlemmerblock” bietet Gastwirten aus der Region
an, darin zweiseitige Anzeigen zu veröffentlichen. Die Gastwirte verpflichten
sich im Gegenzug dazu, den Erwerbern eines „Schlemmerblocks” bei Vorlage
der mit den Anzeigen verbundenen Gutscheine und Abnahme von zwei Hauptgerichten
das günstigere Hauptgericht kostenlos zu gewähren.
Zur Sicherung ihres Geschäftsmodells enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
eine Vertragsstrafenklausel. Danach verpflichtet sich der Gastwirt, bei einem
vorsätzlichen Verstoß gegen seine vertraglich übernommenen Pflichten
eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung
zu zahlen, jedoch maximal einen Gesamtbetrag von 15.000 €.