Anspruch auf Lie­fe­rung einer man­gel­freien Sache trotz Man­gel­be­sei­ti­gung

In einem Fall aus der Praxis hatte ein Käufer einen Pkw erworben. Nach
seinen Angaben erschien häufig im Dis­play des Fahr­zeugs eine Text­mel­dung,
die zum vor­sich­tigen Anhalten des Fahr­zeugs zum Zwecke der Abküh­lung der
Kupp­lung auf­for­derte, was bis zu 45 Minuten dauern konnte. Der Käufer ver­langte
einen Umtausch des Fahr­zeugs.

Dazu ent­schied das Ober­lan­des­ge­richt Nürn­berg (OLG) mit Urteil vom 20.2.2017,
dass der Käufer im Falle einer man­gel­haft gelie­ferten Ware als Nach­er­fül­lung
die Besei­ti­gung des Man­gels oder die Lie­fe­rung einer man­gel­freien Sache ver­langen
kann. Ver­langt der Käufer ent­spre­chend dieser gesetz­li­chen Rege­lung
die Lie­fe­rung einer man­gel­freien Sache, ent­fällt sein Anspruch nicht auf­grund
einer vom Ver­käufer anschlie­ßend bewirkten Besei­ti­gung des Man­gels.

Dem trotz Man­gel­be­sei­ti­gung am Anspruch auf Nach­lie­fe­rung fest­hal­tenden Käufer
kann der Ein­wand treu­wid­rigen Ver­hal­tens dann nicht ent­ge­gen­ge­halten werden,
wenn die Man­gel­be­sei­ti­gung ohne seine Zustim­mung erfolgt ist – so die OLG-Richter.

Dem Ver­käufer steht es nicht frei, die vom Käufer getrof­fene Wahl
dadurch zu unter­laufen, dass er die Nach­er­fül­lung auf die vom Käufer
nicht gewählte Art und Weise (hier: Besei­ti­gung des Man­gels anstelle der
Lie­fe­rung einer man­gel­freien Sache) erbringt. Nur durch Vor­nahme der ver­langten
Art der Nach­er­fül­lung kann der Ver­käufer das vom Käufer wirksam
aus­ge­übte Wahl­recht zum Erlö­schen bringen.

Die für einen gel­tend gemachten Aus­schluss der ver­langten Nach­er­fül­lung
rele­vante Bedeu­tung des Man­gels bestimmt sich nach den zum Zeit­punkt des Gefahr­über­gangs
vor­lie­genden Umständen.

Anmer­kung: Die Revi­sion beim Bun­des­ge­richtshof wurde zur Fort­bil­dung
des Rechts zuge­lassen, da die Ent­schei­dung die höchst­rich­ter­lich nicht
geklärte Frage betrifft, welche Aus­wir­kungen eine nach Aus­übung des
Wahl­rechts ohne Zustim­mung des Käu­fers erfolgte Man­gel­be­sei­ti­gung auf dessen
Anspruch auf Lie­fe­rung einer man­gel­freien Sache besitzt.