„Schlem­mer­block” – Ver­trags­strafe für Gast­wirt?

Der Bun­des­ge­richtshof hat mit seinem Urteil vom 31.8.2017 ent­schieden, dass
in All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gungen des Her­aus­ge­bers des Gut­schein­heftes
„Schlem­mer­block” eine Ver­trags­strafe von 2.500 € für jeden
vor­sätz­li­chen Ver­trags­ver­stoß des Gast­wirts nicht wirksam ver­ein­bart
werden kann.

Eine solche Ver­ein­ba­rung, die ohne Dif­fe­ren­zie­rung nach dem Gewicht der Ver­trags­ver­stöße
einen pau­schalen Betrag von 2.500 € vor­sieht, benach­tei­ligt den Ver­trags­partner
ent­gegen Treu und Glauben unan­ge­messen, weil die Ver­trags­strafe ange­sichts des
typi­scher­weise geringsten Ver­trags­ver­stoßes unver­hält­nis­mäßig
hoch ist. Denn sie gilt auch für ein­ma­lige klei­nere Ver­stöße
gegen weniger gewich­tige Ver­trags­pflichten.

Dieser Ent­schei­dung lag fol­gender Sach­ver­halt zugrunde: Die Her­aus­ge­berin des
Gut­schein­heftes „Schlem­mer­block” bietet Gast­wirten aus der Region
an, darin zwei­sei­tige Anzeigen zu ver­öf­fent­li­chen. Die Gast­wirte ver­pflichten
sich im Gegenzug dazu, den Erwer­bern eines „Schlem­mer­blocks” bei Vor­lage
der mit den Anzeigen ver­bun­denen Gut­scheine und Abnahme von zwei Haupt­ge­richten
das güns­ti­gere Haupt­ge­richt kos­tenlos zu gewähren.

Zur Siche­rung ihres Geschäfts­mo­dells ent­halten die All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gungen
eine Ver­trags­stra­fen­klausel. Danach ver­pflichtet sich der Gast­wirt, bei einem
vor­sätz­li­chen Ver­stoß gegen seine ver­trag­lich über­nom­menen Pflichten
eine Ver­trags­strafe in Höhe von 2.500 € für jeden Fall der Zuwi­der­hand­lung
zu zahlen, jedoch maximal einen Gesamt­be­trag von 15.000 €.