In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall war in einem Arbeitsvertrag
(hier: Schlacht- und Verarbeitungsbetrieb für Geflügel) vereinbart,
dass der Mindestlohn je Stunde 7,75 € beträgt. Der Arbeitnehmer erhielt
jedoch für geleistete Arbeit einen Bruttostundenlohn von 7,15 €, eine
Schichtzulage von 0,10 € brutto und eine Treueprämie von 0,50 €
brutto. Er vertrat die Auffassung, dass die Treuprämie nicht auf den Mindestlohn
angerechnet werden darf.
Die Richter des BAG kamen jedoch zu dem Entschluss, dass die Treueprämie
mindestlohnwirksam und somit eine Anrechnung zulässig ist. Ob und in welchem
Umfang der Mindestlohnanspruch neben der Grundvergütung durch weitere Leistungen
erfüllt wird, bestimmt sich danach, ob die vom Arbeitgeber erbrachten (Zusatz-)Leistungen
die Normzwecke der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in dem
entsprechenden Wirtschaftszweig und den TV-Mindestbedingungen sichern. Gemessen
daran ist die vom Arbeitgeber geleistete Treueprämie mindestlohnwirksam.
Er hat diese vorbehaltlos neben der Grundvergütung als Teil der Vergütung
gezahlt.