Pfän­dungs­schutz für Sonntags‑, Fei­er­tags- und Nacht­ar­beits­zu­lagen

Zulagen für Sonntags‑, Fei­er­tags- und Nacht­ar­beit sind Erschwer­nis­zu­lagen
und damit im Rahmen des Übli­chen unpfändbar. Zulagen für Schicht‑,
Sams­tags- oder sog. Vor­fest­ar­beit sind dagegen der Pfän­dung nicht ent­zogen.
Das hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) in seiner Ent­schei­dung vom 23.8.2017
fest­ge­legt.

Hin­sicht­lich der Frage, in wel­chem Umfang und wel­cher Höhe Zuschläge
für Sonntags‑, Fei­er­tags- und Nacht­ar­beit als „üblich” und
damit unpfändbar anzu­sehen sind, kann an die Rege­lungen im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz
ange­knüpft werden. Danach gilt:

Steu­er­frei sind Zuschläge, die für tat­säch­lich geleis­tete Sonntags‑,
Fei­er­tags- oder Nacht­ar­beit neben dem Grund­lohn gezahlt werden, soweit sie
1. für Nacht­ar­beit 25 %,
2. vor­be­halt­lich der Num­mern 3 und 4 für Sonn­tags­ar­beit 50 %,
3. vor­be­halt­lich der Nummer 4 für Arbeit am 31.12. ab 14 Uhr und an den
gesetz­li­chen Fei­er­tagen 125 %,
4. für Arbeit am 24.12. ab 14 Uhr, am 25. und 26.12. sowie am 1.5. 150
% des Grund­lohns nicht über­steigen.

In ihrer Begrün­dung führten die BAG-Richter an, dass der Gesetz­geber
im Arbeits­zeit­ge­setz (ArbZG) die Aus­gleichs­pflich­tig­keit von Nacht­ar­beit gere­gelt
hat, die von ihm als beson­ders erschwe­rend bewertet wurde. Sonn­tage und gesetz­liche
Fei­er­tage stehen kraft Ver­fas­sung unter beson­derem Schutz. Das ArbZG ordnet
an diesen Tagen ein grund­sätz­li­ches Beschäf­ti­gungs­verbot an. Damit
geht der Gesetz­geber auch hier von einer Erschwernis aus, wenn an diesen Tagen
den­noch gear­beitet wird.