Treue­prämie – Anrech­nung auf Min­dest­lohn

In einem vom Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) ent­schie­denen Fall war in einem Arbeits­ver­trag
(hier: Schlacht- und Ver­ar­bei­tungs­be­trieb für Geflügel) ver­ein­bart,
dass der Min­dest­lohn je Stunde 7,75 € beträgt. Der Arbeit­nehmer erhielt
jedoch für geleis­tete Arbeit einen Brut­to­stun­den­lohn von 7,15 €, eine
Schicht­zu­lage von 0,10 € brutto und eine Treue­prämie von 0,50 €
brutto. Er ver­trat die Auf­fas­sung, dass die Treu­prämie nicht auf den Min­dest­lohn
ange­rechnet werden darf.

Die Richter des BAG kamen jedoch zu dem Ent­schluss, dass die Treue­prämie
min­dest­lohn­wirksam und somit eine Anrech­nung zulässig ist. Ob und in wel­chem
Umfang der Min­dest­lohn­an­spruch neben der Grund­ver­gü­tung durch wei­tere Leis­tungen
erfüllt wird, bestimmt sich danach, ob die vom Arbeit­geber erbrachten (Zusatz-)Leistungen
die Norm­zwecke der Ver­ord­nung über zwin­gende Arbeits­be­din­gungen in dem
ent­spre­chenden Wirt­schafts­zweig und den TV-Min­dest­be­din­gungen sichern. Gemessen
daran ist die vom Arbeit­geber geleis­tete Treue­prämie min­dest­lohn­wirksam.
Er hat diese vor­be­haltlos neben der Grund­ver­gü­tung als Teil der Ver­gü­tung
gezahlt.