Bei einem Gebrauchtwagenkauf nutzen die Beteiligten häufig bestimmte Formulierungen,
um die Haftung des Verkäufers für Mängel des Wagens auszuschließen.
Oft wird dabei die Wendung „gekauft wie gesehen” gewählt. In
einer aktuellen Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG)
damit auseinandergesetzt, was dies im Einzelfall bedeuten kann.
Im entschiedenen Fall kaufte eine Frau einen gebrauchten Pkw für ca. 5.000
€. Nach einiger Zeit wollte sie das Fahrzeug zurückgeben und ihren
Kaufpreis zurückerhalten. Sie behauptete, das Fahrzeug habe einen erheblichen
Vorschaden, von dem sie beim Kauf nichts gewusst habe. Der Verkäufer bestritt
einen Vorschaden und berief sich außerdem darauf, dass man mit der benutzten
Formulierung „gekauft wie gesehen” Gewährleistungsansprüche
ausgeschlossen habe.
Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen hatte der Wagen
einen erheblichen, nicht vollständig und fachgerecht beseitigten Unfallschaden.
Beide Kotflügel wiesen Spachtelarbeiten und eine Neulackierung auf. Das
OLG entschied zugunsten der Käuferin. Nach seiner Auffassung schließt
die Formulierung „gekauft wie gesehen” einen Gewährleistungsanspruch
des Käufers nicht aus.
Diese Formulierung gilt nur für solche Mängel, die ein Laie ohne
Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen kann.
Dass dem Verkäufer der Vorschaden ebenfalls nicht bekannt war, spielte
keine Rolle. Denn für den Gewährleistungsanspruch ist eine Arglist
des Verkäufers nicht Voraussetzung. Auch das Argument des Verkäufers,
die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines privaten Verkäufers würden
überspannt, greift nicht. Denn ihm hätte freigestanden, im Kaufvertrag
einen umfassenden Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel
zu vereinbaren.