Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) hat in seinem Urteil vom 28.9.2017 zum
sog. „Diesel-Abgasskandal” entschieden, dass dem Vertragshändler
eine etwaige Täuschung des Kunden durch den Fahrzeughersteller nicht zuzurechnen
ist.
In dem entschiedenen Fall erwarb ein Käufer bei einem VW-Vertragshändler
im Juli 2014 ein Dieselfahrzeug, bei dem der darin verbaute Motor vom sog. „Abgasskandal”
betroffen war. Der Käufer hat die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger
Täuschung erklärt und begehrt die Rückzahlung des Kaufpreises
Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
Die Richter des OLG kamen jedoch zu dem Entschluss, dass der Käufer nicht
durch den Vertragshändler bzw. seine Mitarbeiter getäuscht wurde.
Der Händler hatte ebenso wie der Käufer erst durch die mediale Berichterstattung
von den Manipulationsvorwürfen erfahren. Eine Täuschung durch den
Fahrzeughersteller ist dem Vertragshändler nicht zuzurechnen. Der Hersteller
der Kaufsache ist auch nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die
Sache an den Kunden verkauft. Der Hersteller ist hier nicht in den Pflichtenkreis
des Händlers einbezogen. Auch die Stellung als Vertragshändler hat
hieran nichts geändert. Bei dem Händler handelt es sich um eine eigenständige
juristische Person, die die Verträge im eigenen Namen schließt. Sie
trägt das mit dem Absatz der Waren verbundene wirtschaftliche Risiko. Die
Volkswagen AG war weder unmittelbar am Vertragsschluss noch an der Übergabe
des Fahrzeugs beteiligt. Der Händler hat auch gegenüber dem Käufer
keinen gegenteiligen Rechtsschein erzeugt. Der Kaufvertrag konnte daher nicht
wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten werden.