Immo­bi­li­en­in­se­rate – Immo­bi­li­en­makler müssen Daten aus dem Ener­gie­aus­weis angeben

Die Ener­gie­ein­spar­ver­ord­nung ver­pflichtet Ver­käufer und Ver­mieter vor
dem Ver­kauf und der Ver­mie­tung einer Immo­bilie in einer Immo­bi­li­en­an­zeige in
kom­mer­zi­ellen Medien zu Angaben über den Ener­gie­ver­brauch, wenn zu diesem
Zeit­punkt ein Ener­gie­aus­weis vor­liegt. Der Immo­bi­li­en­makler ist nicht Adressat
dieser Infor­ma­ti­ons­pflicht.

Nach einer Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs hat ein Immo­bi­li­en­makler jedoch
unter dem Gesichts­punkt einer Irre­füh­rung der Ver­brau­cher durch Vor­ent­halten
wesent­li­cher Infor­ma­tionen die Ver­pflich­tung, not­wen­dige Angaben zum Ener­gie­ver­brauch
in die Anzeige auf­zu­nehmen. Zu den wesent­li­chen Infor­ma­tionen, die ange­führt
werden müssen, rechnen die Art des Ener­gie­aus­weises (Ener­gie­be­darfs­aus­weis
oder Ener­gie­ver­brauchs­aus­weis), der wesent­liche Ener­gie­träger für
die Hei­zung, das Bau­jahr des Wohn­ge­bäudes, die Ener­gie­ef­fi­zi­enz­klasse und
der Wert des End­ener­gie­be­darfs oder End­ener­gie­ver­brauchs.