Kom­bi­na­tion von Dauer- und Feri­en­woh­nungen im Son­der­ge­biet zulässig

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat am 18.10.2017 ent­schieden, dass Gemeinden
Son­der­ge­biete fest­setzen dürfen, die als bau­liche Nut­zung eine stän­dige
Wohn­nut­zung und Feri­en­woh­nungen in einem räum­lich-funk­tio­nalen Zusam­men­hang
vor­sehen. Dau­er­wohnen und Feri­en­woh­nungen sind jeden­falls nicht unver­einbar,
wenn diese Nut­zungen in einem räum­lich-funk­tio­nalen Zusam­men­hang stehen,
etwa „unter einem Dach” aus­geübt werden.

In der Bau­nut­zungs­ver­ord­nung heißt es bei „Son­der­ge­biete, die der
Erho­lung dienen” u. a.: In Feri­en­haus­ge­bieten sind Feri­en­häuser zulässig,
die auf­grund ihrer Lage, Größe, Aus­stat­tung, Erschlie­ßung und
Ver­sor­gung für den Erho­lungs­auf­ent­halt geeignet und dazu bestimmt sind,
über­wie­gend und auf Dauer einem wech­selnden Per­so­nen­kreis zur Erho­lung
zu dienen. Im Bebau­ungs­plan kann die Grund­fläche der Feri­en­häuser,
begrenzt nach der beson­deren Eigenart des Gebiets, unter Berück­sich­ti­gung
der land­schaft­li­chen Gege­ben­heiten fest­ge­setzt werden.

Diese 1977 geschaf­fene Vor­schrift bietet eine Rechts­grund­lage für die
Fest­set­zung von Feri­en­haus­ge­bieten, beab­sich­tigte aber nicht, die schon damals
bekannte Ver­mie­tung von Feri­en­woh­nungen in gewach­senen Wohn­lagen zu unter­sagen
und Son­der­ge­bieten für die Erho­lung vor­zu­be­halten.