Die Energieeinsparverordnung verpflichtet Verkäufer und Vermieter vor
dem Verkauf und der Vermietung einer Immobilie in einer Immobilienanzeige in
kommerziellen Medien zu Angaben über den Energieverbrauch, wenn zu diesem
Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt. Der Immobilienmakler ist nicht Adressat
dieser Informationspflicht.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat ein Immobilienmakler jedoch
unter dem Gesichtspunkt einer Irreführung der Verbraucher durch Vorenthalten
wesentlicher Informationen die Verpflichtung, notwendige Angaben zum Energieverbrauch
in die Anzeige aufzunehmen. Zu den wesentlichen Informationen, die angeführt
werden müssen, rechnen die Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis
oder Energieverbrauchsausweis), der wesentliche Energieträger für
die Heizung, das Baujahr des Wohngebäudes, die Energieeffizienzklasse und
der Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs.