Einnahme-Überschuss-Rechner sind dazu verpflichtet, ihre Gewinnermittlung
  nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das
  Finanzamt zu übermitteln. Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben
  vom 9.10.2017 die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für
  die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Personengesellschaften und
  die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2017 bekanntgegeben.
Die Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 €
  der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung
  beigefügt werden durfte, besteht nicht mehr fort. Auf Antrag kann
  das Finanzamt in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten
  Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
  Datenfernübertragung verzichten. Hierzu muss der Steuerpflichtige nachweisen,
  dass ihm die Abgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung
  wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.

