Keine form­lose Gewinn­ermitt­lung mehr auf Papier bei Betriebs­ein­nahmen unter 17.500 €

Ein­nahme-Über­schuss-Rechner sind dazu ver­pflichtet, ihre Gewinn­ermitt­lung
nach amt­lich vor­ge­schrie­benem Daten­satz durch Daten­fern­über­tra­gung an das
Finanzamt zu über­mit­teln. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium hat mit Schreiben
vom 9.10.2017 die Vor­drucke der Anlage EÜR sowie die Vor­drucke für
die Sonder- und Ergän­zungs­rech­nungen für Per­so­nen­ge­sell­schaften und
die dazu­ge­hö­rigen Anlei­tungen für das Jahr 2017 bekannt­ge­geben.

Die Rege­lung, nach der bei Betriebs­ein­nahmen von weniger als 17.500 €
der Steu­er­erklä­rung anstelle des Vor­drucks eine form­lose Gewinn­ermitt­lung
bei­gefügt werden durfte, besteht nicht mehr fort. Auf Antrag kann
das Finanzamt in Här­te­fällen auf die Über­mitt­lung der stan­dar­di­sierten
Ein­nahmen-Über­schuss-Rech­nung nach amt­lich vor­ge­schrie­benem Daten­satz durch
Daten­fern­über­tra­gung ver­zichten. Hierzu muss der Steu­er­pflich­tige nach­weisen,
dass ihm die Abgabe nach amt­lich vor­ge­schrie­benem Daten­satz durch Daten­fern­über­tra­gung
wirt­schaft­lich oder per­sön­lich unzu­mutbar ist.