Mut­wil­lige Zer­stö­rung in einer neu ange­schafften Miet­woh­nung

Mit dem Begriff Miet­no­ma­dentum haben inzwi­schen einige Immo­bi­li­en­be­sitzer Bekannt­schaft
gemacht. Aber auch ver­är­gerte Mieter hin­ter­lassen nicht selten ihre zer­stö­re­ri­schen
Spuren. Die daraus resul­tie­renden Kosten sind i. d. R. nicht gerade gering.
Hier stellt sich nun­mehr grund­sätz­lich die Frage, wie diese Kosten ein­kom­men­steu­er­lich
zu beur­teilen sind.

In einem vom Bun­des­fi­nanzhof am 9.5.2017 ent­schie­denen Fall ver­sagte das Finanzamt
den Sofort­abzug der Kosten bei einer neu ange­schafften Woh­nung, da es sich nach
seiner Auf­fas­sung um sog. „anschaf­fungs­nahe Her­stel­lungs­kosten” han­delt.
Im ent­schie­denen Fall über­schritt der zur Scha­den­be­sei­ti­gung auf­ge­wen­dete
Betrag 15 % der Anschaf­fungs­kosten für das Immo­bi­li­en­ob­jekt. Daher könnten
die Kosten nur im Rahmen der Abschrei­bung anteilig mit 2 % über einen Zeit­raum
von 50 Jahren steu­er­lich gel­tend gemacht werden.

Dem­ge­gen­über kam der BFH zu dem Ent­schluss, dass Kosten für Instand­set­zungs­maß­nahmen
zur Besei­ti­gung von Mie­ter­schäden, die im Zeit­punkt der Anschaf­fung noch
nicht vor­handen waren, son­dern nach­weis­lich erst zu einem spä­teren Zeit­punkt
am Gebäude ver­ur­sacht wurden, nicht den anschaf­fungs­nahen Her­stel­lungs­kosten
zuzu­ordnen sind. Sie sind als sog. „Erhal­tungs­auf­wand” und damit als
Wer­bungs­kosten sofort abzugs­fähig.