Häus­li­cher Behand­lungs­raum eines Arztes

Kosten, die eine (Augen-)Ärztin für ein Zimmer im eigenen Haus auf­wendet,
das sie als Behand­lungs­raum für Not­fälle ein­ge­richtet hat, können
steu­er­lich nicht als Son­der­be­triebs­aus­gaben ange­setzt werden. Sie unter­liegen
auch dem Abzugs­verbot für ein häus­li­ches Arbeits­zimmer. Das hat das
Finanz­ge­richt Münster (FG) mit Urteil vom 14.7.2017 ent­schieden.

In einem Fall aus der Praxis rich­tete eine Augen­ärztin zur Behand­lung
von Not­fällen im Keller ihres pri­vaten Wohn­hauses einen Raum ein. Der Raum
ist nur vom Flur des Wohn­hauses aus erreichbar. Das war der Grund, warum das
FG die Not­fall­praxis nicht als betriebs­stät­ten­ähn­li­chen Raum ein­ge­ordnet
hat. Die Ein­ord­nung als Praxis, die ent­spre­chende ärzt­liche Ein­rich­tung
unter­stellt, kommt nur dann in Betracht, wenn die Räum­lich­keiten über
einen von den pri­vaten Räumen sepa­raten Ein­gang ver­fügen. Muss der
Patient aber erst einen pri­vaten Flur durch­queren, fehlt es an der nach außen
erkenn­baren Wid­mung der Räum­lich­keiten für den Publi­kums­ver­kehr und
damit an der für die Pati­enten leichten Zugäng­lich­keit. Die Räum­lich­keiten
unter­liegen dann unab­hängig von ihrer Ein­rich­tung dem Anwen­dungs­be­reich
des häus­li­chen Arbeits­zim­mers.

Anmer­kung: Nachdem die Augen­ärztin in den Räum­lich­keiten der
Gemein­schafts­praxis unstreitig Behand­lungs­räume zur Ver­fü­gung standen,
konnte sie die Auf­wen­dungen auch nicht begrenzt bis zum Höchst­be­trag von
1.250 € im Rahmen eines häus­li­chen Arbeits­zim­mers ansetzen. Wegen
der grund­sätz­li­chen Bedeu­tung ließ das FG die Revi­sion zum Bun­des­fi­nanzhof
zu, die dort unter dem Akten­zei­chen VIII R 11/​17 anhängig ist.