Sanie­rungs­er­lass gilt nicht für Alt­fälle

Der sog. Sanie­rungs­er­lass des Bun­des­mi­nis­te­riums der Finanzen (BMF), durch
den Sanie­rungs­ge­winne steu­er­lich begüns­tigt werden sollten, darf für
die Ver­gan­gen­heit nicht ange­wendet werden. Das ent­schied der Bun­des­fi­nanzhof
(BFH) mit zwei Urteilen vom 23.8.2017.

Der Große Senat des BFH hatte den sog. Sanie­rungs­er­lass mit Beschluss
vom 28.11.2016 ver­worfen, weil er gegen den Grund­satz der Gesetz­mä­ßig­keit
der Ver­wal­tung ver­stößt. Das BMF hat die Finanz­ämter dar­aufhin
ange­wiesen, den Erlass in allen Fällen, in denen die an der Sanie­rung betei­ligten
Gläu­biger bis (ein­schließ­lich) 8.2.2017 end­gültig auf ihre For­de­rungen
ver­zichtet haben, gleich­wohl wei­terhin unein­ge­schränkt anzu­wenden.

Der BFH hat nun ent­schieden, dass diese Anord­nung des BMF in glei­cher Weise
gegen den Grund­satz der Gesetz­mä­ßig­keit der Ver­wal­tung ver­stößt
wie der Sanie­rungs­er­lass selbst. Eine solche Rege­lung kann nach Auf­fas­sung des
BFH nur der Gesetz­geber treffen.

Mit dem Gesetz gegen schäd­liche Steu­er­prak­tiken im Zusam­men­hang mit Rech­te­über­las­sungen
sind inzwi­schen antrags­ge­bun­dene Steu­er­be­frei­ungs­tat­be­stände für Sanie­rungs­ge­winne
geschaffen worden. Diese Bestim­mungen finden jedoch auf Alt­fälle keine
Anwen­dung. Werden vom Gesetz­geber die Alt­fälle nicht durch eine Über­gangs­re­ge­lung
berück­sich­tigt, darf die Finanz­ver­wal­tung nicht die ursprüng­liche
Ver­wal­tungs­praxis unter Ver­trau­ens­schutz­ge­sichts­punkten im Bil­lig­keitsweg wei­ter­führen.