Steu­er­liche Behand­lung von Rei­se­kosten bei Aus­lands­reisen ab 1.1.2018

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium hat mit Schreiben vom 8.11.2017 die neuen Pausch­be­träge
für Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen und Über­nach­tungs­kosten für
beruf­lich und betrieb­lich ver­an­lasste Aus­lands­dienst­reisen ab 1.1.2018 bekannt
gemacht. Diese finden Sie auf der Inter­net­seite des BMF unter: http://www.bundesfinanzministerium.de
und dort unter Ser­vice -> Publi­ka­tionen -> BMF-Schreiben.

Für die in der Bekannt­ma­chung nicht erfassten Länder ist der für
Luxem­burg gel­tende Pausch­be­trag maß­ge­bend, für nicht erfasste Übersee-
und Außen­ge­biete eines Landes ist der für das Mut­ter­land gel­tende
Pausch­be­trag maß­ge­bend.

Bitte beachten Sie! Die Pausch­be­träge für Über­nach­tungs­kosten
sind aus­schließ­lich in den Fällen der Arbeit­ge­be­r­er­stat­tung anwendbar.
Für den „Wer­bungs­kos­ten­abzug” sind nur die tat­säch­li­chen
Über­nach­tungs­kosten ansetzbar; dies gilt ent­spre­chend für den Betriebs­aus­ga­ben­abzug.
Diese Regeln gelten auch für dop­pelte Haus­halts­füh­rungen im Aus­land.