Bei­trags­be­mes­sungs­grenzen und Sach­be­zugs­werte 2018

Mit den neuen Rechen­größen in der Sozi­al­ver­si­che­rung werden die
für das Ver­si­che­rungs­recht sowie für das Bei­trags- und Leis­tungs­recht
in der Sozial­versicherung maß­ge­benden Grenzen bestimmt. Für
das Jahr 2018 gelten fol­gende Rechen­größen:

  • Arbeit­nehmer sind nicht gesetz­lich kran­ken­ver­si­che­rungs­pflichtig,
    wenn sie im Jahr mehr als 59.400 € bzw. im Monat mehr als 4.950 €
    ver­dienen.
  • Die Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­träge werden von jähr­lich
    höchs­tens 53.100 € bzw. von monat­lich höchs­tens 4.425 €
    berechnet.
  • Die Bemes­sungs­grenze für die Renten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung
    beträgt 78.000 € alte Bun­des­länder (aBL) bzw. 69.600 €
    neue Bun­des­länder (nBL) im Jahr.
  • Die Renten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rungs­bei­träge werden von
    höchs­tens 6.500 € (aBL) bzw. 5.800 € (nBL) monat­lich berechnet.
  • Die Bezugs­größe in der Sozi­al­ver­si­che­rung ist auf 3.045
    € (aBL)/2.695 € (nBL) monat­lich, also 36.540 € (aBL)/32.340
    € (nBL) jähr­lich fest­ge­legt.
  • Die Gering­fü­gig­keits­grenze liegt wei­terhin bei 450 € monat­lich.

Der Bei­trags­satz für die Kran­ken­ver­si­che­rung beträgt wei­terhin
14,6 % (zzgl. indi­vi­du­eller Zusatz­bei­trag je nach Kran­ken­kasse). Der Bei­trags­satz
für die Pfle­ge­ver­si­che­rung bleibt bei 2,55 % und ent­spre­chend bei Kin­der­losen,
die das 23. Lebens­jahr bereits voll­endet haben, bei 2,8 %. Der Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­trags­satz
redu­ziert sich auf 18,6 %.
Der Bei­trags­satz für die Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung bleibt auch bei 3 %.

Bei­träge zur Kranken‑, Pflege‑, Renten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung sind
i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeit­nehmer und Arbeit­geber zu tragen. Erheben
die Kran­ken­kassen einen Zusatz­bei­trag, ist dieser allein vom Arbeit­nehmer zu
über­nehmen. Auch der Bei­trags­zu­schlag zur Pfle­ge­ver­si­che­rung für Kin­der­lose
(0,25 %) ist vom Arbeit­nehmer allein zu tragen. Aus­nahmen gelten für
das Bun­des­land Sachsen. Der Arbeit­nehmer trägt hier 1,775 % (bzw. kin­der­lose
Arbeit­nehmer nach Voll­endung des 23. Lebens­jahres 2,025 %) und der Arbeit­geber
0,775 % des Bei­trags zur Pfle­ge­ver­si­che­rung.

Sach­be­zugs­werte: Der Wert für Ver­pfle­gung erhöht sich ab 2018
von 241 € auf 246 € monat­lich (Früh­stück 52 €, Mittag-
und Abend­essen je 97 €). Dem­zu­folge beträgt der Wert für ein
Mittag- oder Abend­essen 3,23 € und für ein Früh­stück 1,73
€.

Der Wert für die Unter­kunft erhöht sich auf 226 €. Bei einer
freien Woh­nung gilt grund­sätz­lich der orts­üb­liche Miet­preis. Beson­der­heiten
gelten für die Auf­nahme im Arbeit­ge­ber­haus­halt bzw. für Jugend­liche
und Aus­zu­bil­dende und bei Bele­gung der Unter­kunft mit meh­reren Beschäf­tigten.