Schen­kung­steuer bei meh­reren teil­weise nicht bekannten Schen­kungen

Ansprüche aus dem Steu­er­schuld­ver­hältnis erlö­schen u. a. durch
Ver­jäh­rung. Eine Steu­er­fest­set­zung sowie ihre Auf­he­bung oder Ände­rung
sind nicht mehr zulässig, wenn die Fest­set­zungs­frist abge­laufen ist. Die
Fest­set­zungs­frist beträgt für die Schen­kung­steuer regel­mäßig
vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalen­der­jahres, in dem die Steuer ent­standen
ist.

Nach der für die Schen­kung­steuer getrof­fenen Son­der­re­ge­lung beginnt die
Fest­set­zungs­frist bei einer Schen­kung nicht vor Ablauf des Kalen­der­jahres, in
dem der Schenker gestorben ist oder die Finanz­be­hörde von der Schen­kung
erfahren hat.

Erfährt das Finanzamt ledig­lich von der frei­ge­bigen Zuwen­dung eines Gegen­standes,
obwohl ein Schenker dem Bedachten meh­rere Ver­mö­gens­ge­gen­stände gleich­zeitig
zuwendet, führt dies nach einer Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs vom 26.7.2017
jedoch nicht zum Anlauf der Fest­set­zungs­frist für die Schen­kung­steuer für
die übrigen zuge­wen­deten Ver­mö­gens­ge­gen­stände.