Aus dem Sinn und Zweck der Schenkungsteuer und dem ihr zugrunde liegenden Normengefüge
ist zu folgern, dass die Schenkungsteuer im Innenverhältnis der Parteien
allein vom Beschenkten zu tragen ist.
Die Schenkungsteuer in ihrer derzeitigen Ausgestaltung verfolgt nach Auffassung
des Oberlandesgerichts Saarbrücken in seiner Entscheidung vom 5.4.2017
das Ziel, den durch die Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs nach seinem
wirtschaftlichen Wert zu erfassen und die daraus resultierende Steigerung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (die durch die Schenkung vermittelte
Bereicherung) des Erwerbers zu besteuern.
Im Hinblick auf die Schenkungsteuer hat der Beschenkte keinen zivilrechtlichen
Anspruch gegen den Schenker auf hälftige Erstattung der angefallenen Schenkungsteuer.
Die Einbeziehung des Schenkers in die Steuerpflicht beruht einzig und allein
auf dem Interesse des Fiskus, einen zweiten Steuerschuldner zu erhalten. Der
Schenker wird nicht gleichrangig mit dem Beschenkten besteuert, vielmehr haftet
er lediglich für dessen Steuerschuld. Grund für die Miteinbeziehung
des Schenkers in die Steuerpflicht ist aus Sicht des Normgebers die wirkungsvolle
und möglichst effiziente Durchsetzung des staatlichen Steueranspruchs.