Kein höheres Eltern­geld auf­grund von Urlaubs- oder Weih­nachts­geld

Jähr­lich einmal gezahltes Urlaubs- oder Weih­nachts­geld erhöhen nicht
das Eltern­geld. Diese Gelder bleiben bei der Bemes­sung des Eltern­geldes als
sons­tige Bezüge außer Betracht. Dies stellten die Richter des Bun­des­so­zi­al­ge­richts
mit Urteil vom 29.6.2017 fest.

Im ent­schie­denen Fall war eine Frau vor der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2014
und ihrer sich anschlie­ßenden Eltern­zeit als Ange­stellte tätig. Sie
hatte nach ihrem Arbeits­ver­trag Anspruch auf monat­liche Lohn­zah­lung in Höhe
von 1/​14 des ver­ein­barten Jah­res­ge­halts. Die einmal jähr­liche Zah­lung eines
Urlaubs­geldes im Mai und eines Weih­nachts­geldes im November sollten wei­tere
je 1/​14 des ver­ein­barten Jah­res­ge­halts betragen. Bei der Bemes­sung des Eltern­geldes
wurden jedoch ledig­lich die monat­lich wie­der­keh­renden Löhne, nicht aber
das Urlaubs- und Weih­nachts­geld berück­sich­tigt.

Das Eltern­geld bemisst sich für Arbeit­nehmer nach dem Durch­schnitt des
lau­fenden, in der Regel monat­lich zuflie­ßenden Lohns im Bemes­sungs­zeit­raum.
Übli­cher­weise sind damit die lau­fenden Löhne in den zwölf Kalen­der­mo­naten
vor dem Geburts­monat des Kindes Grund­lage der Berech­nung. Nicht zu diesem lau­fenden
Arbeits­ein­kommen gehören Urlaubs- oder Weih­nachts­geld, wel­ches im Bemes­sungs­zeit­raum
jeweils nur einmal gewährt wird. Sie zählen zu den für die Bemes­sung
des Eltern­geldes unmaß­geb­li­chen, lohn­steu­er­lich als sons­tige Bezüge
behan­delten Ein­nahmen.

Eine Zuord­nung zum lau­fenden Lohn folgt nicht daraus, dass Urlaubs- und Weih­nachts­geld
als Teile des Gesamt­jah­res­lohns zu berechnen sind. Auch dass sie in glei­cher
Höhe wie regel­mä­ßiger Monats­lohn gezahlt werden, begründet
keine wie­der­holten bezie­hungs­weise lau­fenden Zah­lungen. Die Zah­lung erfolgte
viel­mehr auch hier anlass­be­zogen einmal vor der Urlaubs­zeit und einmal vor Weih­nachten.