Kein Aus­gleich bei Schen­kung­steuer vom Schenker

Aus dem Sinn und Zweck der Schen­kung­steuer und dem ihr zugrunde lie­genden Nor­men­ge­füge
ist zu fol­gern, dass die Schen­kung­steuer im Innen­ver­hältnis der Par­teien
allein vom Beschenkten zu tragen ist.

Die Schen­kung­steuer in ihrer der­zei­tigen Aus­ge­stal­tung ver­folgt nach Auf­fas­sung
des Ober­lan­des­ge­richts Saar­brü­cken in seiner Ent­schei­dung vom 5.4.2017
das Ziel, den durch die Schen­kung anfal­lenden Ver­mö­gens­zu­wachs nach seinem
wirt­schaft­li­chen Wert zu erfassen und die daraus resul­tie­rende Stei­ge­rung der
wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit (die durch die Schen­kung ver­mit­telte
Berei­che­rung) des Erwer­bers zu besteuern.

Im Hin­blick auf die Schen­kung­steuer hat der Beschenkte keinen zivil­recht­li­chen
Anspruch gegen den Schenker auf hälf­tige Erstat­tung der ange­fal­lenen Schen­kung­steuer.

Die Ein­be­zie­hung des Schen­kers in die Steu­er­pflicht beruht einzig und allein
auf dem Inter­esse des Fiskus, einen zweiten Steu­er­schuldner zu erhalten. Der
Schenker wird nicht gleich­rangig mit dem Beschenkten besteuert, viel­mehr haftet
er ledig­lich für dessen Steu­er­schuld. Grund für die Mit­ein­be­zie­hung
des Schen­kers in die Steu­er­pflicht ist aus Sicht des Norm­ge­bers die wir­kungs­volle
und mög­lichst effi­zi­ente Durch­set­zung des staat­li­chen Steu­er­an­spruchs.