For­mu­lar­ver­trag­liche Ver­län­ge­rung der Ver­jäh­rung von Ver­mie­ter­an­sprü­chen ist unwirksam

Ersatz­an­sprüche des Ver­mie­ters wegen Ver­än­de­rungen oder Ver­schlech­te­rungen
der Miet­sache ver­jähren in sechs Monaten. Die Ver­jäh­rung beginnt mit
dem Zeit­punkt, in dem er die Miet­sache zurück­er­hält. Mit der Ver­jäh­rung
des Anspruchs auf Rück­gabe der Miet­sache ver­jähren auch Ersatz­an­sprüche.

In einigen For­mu­lar­ver­trägen im Wohn­raum­miet­recht ist jedoch eine Klausel
ent­halten, die vor­sieht, dass ein Ver­mieter die sechs­mo­na­tige Ver­jäh­rung
seiner gegen den Mieter gerich­teten Ersatz­an­sprüche nach Rück­gabe
der Miet­sache durch for­mu­lar­ver­trag­liche Rege­lungen ver­län­gern kann. Der
Bun­des­ge­richtshof beur­teilte in seiner Ent­schei­dung vom 8.11.2017 eine solche
Klausel für unwirksam.

Die kurze Ver­jäh­rung ist durch berech­tigte Inter­essen des Mie­ters im Rahmen
der Abwick­lung des Miet­ver­hält­nisses begründet. Der Mieter hat nach
der Rück­gabe der Miet­sache auf diese keinen Zugriff mehr und kann somit
ab diesem Zeit­punkt regel­mäßig auch keine beweis­si­chernden Fest­stel­lungen
mehr treffen.

Dem­ge­gen­über kann der Ver­mieter durch die Rück­gabe der Miet­sache
sich Klar­heit dar­über ver­schaffen, ob ihm gegen den Mieter Ansprüche
wegen Ver­schlech­te­rung oder Ver­än­de­rung der Miet­sache zustehen und er diese
durch­setzen oder inner­halb der sechs­mo­na­tigen Ver­jäh­rungs­frist erfor­der­liche
ver­jäh­rungs­hem­mende Maß­nahmen ergreifen will. Es ist nicht ersicht­lich,
dass diese Prü­fung nicht regel­mäßig in der vom Gesetz vor­ge­se­henen
Ver­jäh­rungs­frist von sechs Monaten vor­ge­nommen werden könnte.