Keine Aus­gabe von Gut­scheinen beim Ver­kauf preis­ge­bun­dener Arz­nei­mittel

Mit der gesetz­li­chen Preis­bin­dung für ver­schrei­bungs­pflich­tige Arz­nei­mittel
ist es nicht ver­einbar, wenn eine Apo­theke bei Abgabe eines sol­chen Arz­nei­mit­tels
einen bei einer Bäckerei ein­zu­lö­senden Ein­kaufs­gut­schein (hier: über
„zwei Was­ser­weck oder ein Ofen­krusti”) gewährt.

Auch nach der Ent­schei­dung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs über die
Unver­ein­bar­keit der Arz­nei­mit­tel­preis­bin­dung mit dem Uni­ons­recht ist das Verbot
ver­fas­sungs­recht­lich – unter dem Gesichts­punkt der „Inlän­der­dis­kri­mi­nie­rung”
– erst dann bedenk­lich, wenn der sich daraus mög­li­cher­weise erge­bende erhöhte
Markt­an­teil aus­län­di­scher Ver­sand-apo­theken im Bereich ver­schrei­bungs­pflich­tiger
Arz­nei­mittel zu einer ernst­haften Exis­tenz­be­dro­hung der inlän­di­schen Prä­senz­apo­theken
führt. Hierfür bestehen nach dem Sach- und Streit­stand der­zeit keine
aus­rei­chenden Anhalts­punkte. Das hat das Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt a. M. mit
Urteil vom 2.11.2017 ent­schieden.