„Ohne-Rech­nung-Abrede” führt zur Ver­trags­nich­tig­keit

Wenn Ver­trags­par­teien für einen Teil des Archi­tek­ten­ho­no­rars nach­träg­lich
eine „Ohne-Rech­nung-Abrede” treffen, wird der Archi­tek­ten­ver­trag wegen
Ver­stoßes gegen das Schwarz­ar­beits­be­kämp­fungs­ge­setz nichtig. Dann
stehen dem Auf­trag­geber auch keine ver­trag­li­chen Scha­dens­er­satz­an­sprüche
gegen den Archi­tekten zu. Das hat das Ober­lan­des­ge­richt Hamm (OLG) mit Urteil
vom 18.10.2017 fest­ge­legt.

Im ent­schie­denen Fall wurde ein Archi­tekt münd­lich mit Archi­tek­ten­leis­tungen
für die Instand­set­zung eines Wohn­hauses beauf­tragt. Nachdem der Bau­herr
Mängel ver­mu­tete, beauf­tragte er eine wei­tere Archi­tektin und einen Sach­ver­stän­digen
mit der Begut­ach­tung. Die hierfür auf­ge­wandten Kosten von ca. 9.500 €
sowie ermit­telte Män­gel­be­sei­ti­gungs­kosten von ca. 83.000 € ver­langte
er von dem Archi­tekten mit der Begrün­dung, er habe die gesamte Instand­set­zung
des Gebäudes planen und über­wa­chen sollen. Der Archi­tekt ist dem ent­ge­gen­ge­treten
und hat u. a. gemeint, mit der Bau­über­wa­chung nicht beauf­tragt gewesen
zu sein. Bereits vor Stel­lung der Schluss­rech­nung zahlte der Bau­herr dem Archi­tekten
5.000 € ohne Rech­nung und in bar. Dieser Betrag wurde nicht in die Schluss­rech­nung
auf­ge­nommen.

Dem gel­tend gemachten ver­trag­li­chen Scha­dens­er­satz­an­spruch fehlte, so die OLG-Richter,
die ver­trag­liche Grund­lage. Der von den Par­teien abge­schlos­sene Archi­tek­ten­ver­trag
ist wegen eines Ver­stoßes gegen das Schwarz­ar­bei­ter­be­kämp­fungs­ge­setz
nichtig. Der Archi­tekt leis­tete ver­bo­tene Schwarz­ar­beit, indem er von dem Archi­tek­ten­ho­norar
5.000 € in bar und ohne Rech­nungs­stel­lung ver­langte und ent­ge­gen­nahm. Dies
erkannte auch der Bau­herr und nutzte es zu seinem eigenen Vor­teil. Der Umstand,
dass die Par­teien zum Zeit­punkt des ursprüng­li­chen Ver­trags­schlusses noch
keine „Ohne-Rech­nung-Abrede” getroffen und damit zunächst einen
wirk­samen Ver­trag abge­schlossen hätten, recht­fer­tigt keine andere Bewer­tung.
Die nach­träg­liche „Ohne-Rech­nung-Abrede” änderte den Ver­trag
und machte ihn ins­ge­samt unwirksam.