Preis­er­hö­hung – Mit­tei­lung nur im Kun­den­portal reicht nicht

Ein Mobil­funk­an­bieter, der für Bestands­kunden die Preise erhöhen
will, muss dies dem Kunden ver­läss­lich mit­teilen, indem er ihm eine ent­spre­chende
Mit­tei­lung sendet. Diese muss den Kunden sicher errei­chen und die Preis­er­hö­hung
klar erkennen lassen.

In einem vom Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt a. M. (OLG) am 19.10.2017 ent­schie­denen
Fall wollte ein Mobil­funk­an­bieter für seine Bestands­kunden die Preise erhöhen.
Hierzu stellte er eine Nach­richt über die Preis­er­hö­hung in die „Ser­vice­welt”
auf seiner Inter­net­seite ein. Dabei han­delt es sich um ein Kun­den­portal, in
das sich Kunden mit ihren Zugangs­daten ein­loggen und ihre Ver­träge ver­walten
können. Per E‑Mail und SMS erhielten die Kunden nur eine Mit­tei­lung, dass
„aktu­elle” oder „neue Infor­ma­tionen” zu ihrem Tarif in der
Ser­vice­welt bereit­ständen.

In den AGB behält sich das Unter­nehmen vor, die Preise zu erhöhen
und dies dem Kunden in Text­form mit­zu­teilen. Das OLG legte diese Klausel zugunsten
der Ver­brau­cher aus. Eine wirk­same Mit­tei­lung liegt nach seiner Auf­fas­sung nur
dann vor, wenn der Anbieter sicher­stellt, dass die Nach­richt den Kunden zwin­gend
erreicht und aus dem Inhalt die Absicht einer Preis­er­hö­hung klar her­vor­geht.
Die Nach­richt in der „Ser­vice­welt” genügte diesen Maß­gaben
nicht.

Die zusätz­liche E‑Mail bzw. SMS reicht auch nicht aus, da aus diesen Mit­tei­lungen
nicht her­vor­geht, dass das Unter­nehmen eine Preis­er­hö­hung vor­nehmen will.
Die Bezeich­nung „aktu­elle” oder „neue Infor­ma­tionen” sind
nicht ein­deutig, da aus Sicht des Kunden damit ebenso gut Wer­bung gemeint sein
kann. Für diese inter­es­siert sich ein Kunde übli­cher­weise aber nicht
in glei­chem Maße wie für eine Preis­er­hö­hung. Des­halb darf das
Unter­nehmen an Kunden, die die Mit­tei­lung aus­schließ­lich auf diese Weise
erhalten, keine höheren Preise berechnen.