Immer häufiger zahlen Kunden auch in Betrieben mit überwiegendem
Bargeldverkehr (z. B. in der Gastronomie) bargeldlos mit EC-Karte. Dabei werden
in der Buchführung nicht selten zunächst sämtliche Tageseinnahmen
einschließlich der EC-Zahlung im Kassenbuch aufgezeichnet und danach die
EC-Zahlungen als „Ausgabe” wieder ausgetragen. Später wird der
Gesamtbetrag entsprechend im Kassenkonto gebucht und die EC-Kartenumsätze
über das Geldtransitkonto ausgebucht.
Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 16.8.2017 verstößt
die nicht getrennte Verbuchung von baren und unbaren Geschäftsvorfällen
oder von nicht steuerbaren, steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen
ohne genügende Kennzeichnung i. d. R. gegen die Grundsätze der Wahrheit
und Klarheit einer kaufmännischen Buchführung und gegen steuerrechtliche
Anforderungen. Demnach sind bare und unbare Geschäftsvorfälle getrennt
zu verbuchen. Im Kassenbuch sind nur Bareinnahmen und Barausgaben zu erfassen.
Die Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle im Kassenbuch stellt nach
Auffassung des BMF einen formellen Mangel dar.
Anmerkung: Die EC-Kartenumsätze müssen in einer Zusatzspalte
bzw. einem extra Nebenbuch zum Kassenbuch erfasst werden, um den Anforderungen
des BMF zu genügen. Diese vom BMF vertretene Auffassung wird vom Deutschen
Steuerberaterverband heftig kritisiert. Er fordert die Anerkennung der langjährigen
kaufmännischen Übung.