Eltern, die beim Bezug von Elterngeld Plus gemeinsam den viermonatigen Partnerschaftsbonus
in Anspruch nehmen wollen, müssen beide gleichzeitig die Erwerbstätigkeit
auf 25 bis 30 Wochenstunden reduzieren. Wer durchgehend unverändert voll
arbeitet und volles Gehalt bezieht, kann nicht durch eine unzulässige Reduzierung
der Arbeits- oder Ausbildungszeit die Voraussetzungen des Partnerschaftsbonus
herbeiführen. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG)
in seinem Urteil v. 7.11.2017 entschieden.
Im entschiedenen Fall beantragten die Eltern nach der Geburt ihrer Tochter
Elterngeld, u. a. in Form des viermonatigen Partnerschaftsbonus für den
9. bis 12. Lebensmonat. Die Ehefrau reduzierte ihre Erwerbstätigkeit in
diesem Zeitraum von 40 auf 30 Stunden/Woche. Der Ehemann befand sich in Ausbildung
(Studium für den gehobenen Verwaltungsdienst), deren Umfang nach der Arbeitgeberbescheinigung
durchgehend und unverändert 41 Wochenstunden betrug. Die Antragsstelle
lehnte den Partnerschaftsbonus ab. Darauf machte der Ehemann geltend, dass er
als Auszubildender nicht als voll beschäftigt angesehen werden könne.
Das LSG stellte dazu fest, dass entscheidend ist, dass die Berufstätigkeit
tatsächlich und auch in einer rechtlich zulässigen Weise reduziert
wird. Damit ließ das Gericht das Argument des Ehemannes nicht gelten,
sein Stundenplan an der Hochschule umfasse nur 26 Wochenstunden und mehr mache
er nicht. Da er offiziell 41 Wochenstunden in Ausbildung ist und nicht zeitlich
reduziert und auch durchgehend das volle Gehalt bekommen hat, besteht kein Anspruch
auf die Partnerschaftsbonusmonate für die Eheleute.