Auf­find­bar­keit eines geschützten Bildes im Cache einer Online­such­ma­schine

In einem vom Ober­lan­des­ge­richt Zwei­brü­cken (OLG) ent­schie­denen Fall hatte
ein Unter­nehmen bei eBay mit einem geschützten Bild einen Artikel beworben.
Dar­aufhin wurde es auf­ge­for­dert eine Unter­las­sungs­er­klä­rung abzu­geben.
Diese gab der Unter­nehmer ab und ent­fernte das Foto bei eBay. Im „Cache”
der Inter­net­such­ma­schine „Google” war das bean­stan­dete Bild jedoch
noch abrufbar.

Die Richter des OLG stellten dazu fest, dass die Auf­ruf­bar­keit über den
„Cache” bei „Google” nicht gegen eine Unter­las­sungs­er­klä­rung
ver­stößt und somit keine erneute Urhe­ber­rechts­ver­let­zung vor­liegt.
Diese ver­trag­liche Erklä­rung kann nicht (wei­ter­ge­hend) dahin aus­ge­legt
werden, dass das Unter­nehmen auch ver­pflichtet sein sollte, das bean­stan­dete
Licht­bild über die Inter­net­platt­form „eBay” hinaus voll­ständig
aus dem Internet zu ent­fernen, nament­lich dafür zu sorgen, dass das Licht­bild
auch aus den Inter­net­such­ma­schinen bzw. deren „Caches” ent­fernt werde.

Bei der Unter­las­sungs­er­klä­rung han­delt es sich um eine in die Zukunft
gerich­tete Erklä­rung, der eine wei­ter­ge­hende Ver­pflich­tung zur Ent­fer­nung
des Licht­bildes fehlt. Damit ist es nicht zu ver­ein­baren, dass der Unter­nehmer
der Unter­las­sungs­er­klä­rung in unver­hält­nis­mä­ßiger Weise
dar­über hinaus ver­pflichtet sein sollte, zwecks Mei­dung der ver­spro­chenen
Strafe dafür zu sorgen, dass das bean­stan­dete Licht­bild über­haupt
nicht mehr im Internet bzw. in Such­ma­schinen auf­ge­funden werden konnte.