Unzu­rei­chende Redu­zie­rung der Erwerbs­tä­tig­keit – kein Eltern­geld Plus

Eltern, die beim Bezug von Eltern­geld Plus gemeinsam den vier­mo­na­tigen Part­ner­schafts­bonus
in Anspruch nehmen wollen, müssen beide gleich­zeitig die Erwerbs­tä­tig­keit
auf 25 bis 30 Wochen­stunden redu­zieren. Wer durch­ge­hend unver­än­dert voll
arbeitet und volles Gehalt bezieht, kann nicht durch eine unzu­läs­sige Redu­zie­rung
der Arbeits- oder Aus­bil­dungs­zeit die Vor­aus­set­zungen des Part­ner­schafts­bonus
her­bei­führen. Dies hat das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Baden-Würt­tem­berg (LSG)
in seinem Urteil v. 7.11.2017 ent­schieden.

Im ent­schie­denen Fall bean­tragten die Eltern nach der Geburt ihrer Tochter
Eltern­geld, u. a. in Form des vier­mo­na­tigen Part­ner­schafts­bonus für den
9. bis 12. Lebens­monat. Die Ehe­frau redu­zierte ihre Erwerbs­tä­tig­keit in
diesem Zeit­raum von 40 auf 30 Stunden/​Woche. Der Ehe­mann befand sich in Aus­bil­dung
(Stu­dium für den geho­benen Ver­wal­tungs­dienst), deren Umfang nach der Arbeit­ge­ber­be­schei­ni­gung
durch­ge­hend und unver­än­dert 41 Wochen­stunden betrug. Die Antrags­stelle
lehnte den Part­ner­schafts­bonus ab. Darauf machte der Ehe­mann gel­tend, dass er
als Aus­zu­bil­dender nicht als voll beschäf­tigt ange­sehen werden könne.

Das LSG stellte dazu fest, dass ent­schei­dend ist, dass die Berufs­tä­tig­keit
tat­säch­lich und auch in einer recht­lich zuläs­sigen Weise redu­ziert
wird. Damit ließ das Gericht das Argu­ment des Ehe­mannes nicht gelten,
sein Stun­den­plan an der Hoch­schule umfasse nur 26 Wochen­stunden und mehr mache
er nicht. Da er offi­ziell 41 Wochen­stunden in Aus­bil­dung ist und nicht zeit­lich
redu­ziert und auch durch­ge­hend das volle Gehalt bekommen hat, besteht kein Anspruch
auf die Part­ner­schafts­bo­nus­mo­nate für die Ehe­leute.