Zu den steuerpflichtigen „privaten Veräußerungsgeschäften”
  gehören u. a. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken,
  bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht
  mehr als zehn Jahre beträgt. 
Von der Besteuerung ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum
  zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich
  zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden
  vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
In einem vom Finanzgericht Köln (FG) am 20.3.2018 entschiedenen Fall verkauften
  Steuerpflichtige innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist ihre selbst
  bewohnte Eigentumswohnung. In den Vorjahren hatten sie den Abzug von „Werbungskosten”
  für ein häusliches Arbeitszimmer i. H. v. 1.250 € pro Jahr erfolgreich
  geltend gemacht. Das Finanzamt unterwarf den auf das Arbeitszimmer entfallenden
  Veräußerungsgewinn von 35.575 € der Besteuerung, da insoweit
  keine steuerfreie eigene Wohnnutzung vorliege.
Das FG sah dies jedoch anders und entschied dazu, dass der Gewinn aus dem Verkauf
  von selbst genutztem Wohneigentum auch dann in vollem Umfang steuerfrei bleibt,
  wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt
  wurden. 
Anmerkung: Das beklagte Finanzamt hat die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof
  in München eingelegt, die unter dem Aktenzeichen IX R 11/18 geführt
  wird.

