„Spe­ku­la­ti­ons­steuer” auf häus­li­ches Arbeits­zimmer?

Zu den steu­er­pflich­tigen „pri­vaten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäften”
gehören u. a. Ver­äu­ße­rungs­ge­schäfte bei Grund­stü­cken,
bei denen der Zeit­raum zwi­schen Anschaf­fung und Ver­äu­ße­rung nicht
mehr als zehn Jahre beträgt.

Von der Besteue­rung aus­ge­nommen sind Wirt­schafts­güter, die im Zeit­raum
zwi­schen Anschaf­fung oder Fer­tig­stel­lung und Ver­äu­ße­rung aus­schließ­lich
zu eigenen Wohn­zwe­cken oder im Jahr der Ver­äu­ße­rung und in den beiden
vor­an­ge­gan­genen Jahren zu eigenen Wohn­zwe­cken genutzt wurden.

In einem vom Finanz­ge­richt Köln (FG) am 20.3.2018 ent­schie­denen Fall ver­kauften
Steu­er­pflich­tige inner­halb der 10-jäh­rigen Spe­ku­la­ti­ons­frist ihre selbst
bewohnte Eigen­tumswohnung. In den Vor­jahren hatten sie den Abzug von „Wer­bungs­kosten”
für ein häus­li­ches Arbeits­zimmer i. H. v. 1.250 € pro Jahr erfolg­reich
gel­tend gemacht. Das Finanzamt unter­warf den auf das Arbeits­zimmer ent­fal­lenden
Ver­äu­ße­rungs­ge­winn von 35.575 € der Besteue­rung, da inso­weit
keine steu­er­freie eigene Wohn­nut­zung vor­liege.

Das FG sah dies jedoch anders und ent­schied dazu, dass der Gewinn aus dem Ver­kauf
von selbst genutztem Wohn­ei­gentum auch dann in vollem Umfang steu­er­frei bleibt,
wenn zuvor Wer­bungs­kosten für ein häus­li­ches Arbeits­zimmer abge­setzt
wurden.

Anmer­kung: Das beklagte Finanzamt hat die zuge­las­sene Revi­sion beim Bun­des­fi­nanzhof
in Mün­chen ein­ge­legt, die unter dem Akten­zei­chen IX R 11/​18 geführt
wird.